Ausführungsinfrastruktur: Server, LPs und Latenz
Zwischen der Auftragsübermittlung und der Ausführungsbestätigung arbeiten mehrere Systeme: die Plattform, der Brokerserver und die für Routing und Risikokontrollen zuständige Schicht. Die weitere Verarbeitung hängt von der Konfiguration ab. Der Broker kann die Exposition im eigenen Buch behalten oder bei einer externen Gegenpartei absichern. Dieser Artikel erläutert die Aufgaben von Liquiditätsanbietern, Rechenzentren, Bridges, VPS-Hosting und dem FIX-Protokoll. Er zeigt außerdem den Unterschied zwischen Ping und Ausführungszeit und erklärt, was Sie anhand von Unterlagen und eigenen Protokollen prüfen können. Diese Unterscheidungen sind besonders nützlich beim Scalping, beim Handel rund um Datenveröffentlichungen und bei automatisierten Strategien, bei denen Verzögerungen, Ablehnungen und Slippage die Ergebnisse beeinflussen.

- Ausführung ist eine Kette, kein einzelnes Ereignis – Plattform, Brokerserver, Routingschicht, gegebenenfalls Aggregator und Liquiditätsanbieter. Der Kunde misst zwei Dinge unabhängig voneinander: die Verbindung zum Brokerserver und die Zeit bis zur Bestätigung im Plattformprotokoll. Was dazwischen geschieht, bleibt für ihn undurchsichtig
- „Unbekannt“ ist ein korrektes Prüfergebnis – jedes Glied lässt sich einem von vier Feldern zuordnen: durch ein Dokument bestätigt, im eigenen Test gemessen, von einer interessierten Partei behauptet oder unbekannt. Das letzte Feld mit einer Vermutung zu füllen, ist der häufigste Fehler in Darstellungen der Infrastruktur
- Die Anzahl der Liquiditätsanbieter sagt nichts aus – weder auf einer Folie noch im Supportchat. Entscheidend ist die Auftragsausführungsrichtlinie: welche Ausführungsplätze sie nennt und wie sie die Faktoren der bestmöglichen Ausführung gewichtet[22]
- Last Look ist eine Ja-/Nein-Entscheidung, keine Teilausführung – der freiwillige Branchenkodex beschreibt Last Look als letzte Möglichkeit, eine Anfrage anzunehmen oder abzulehnen. Er erwartet die Offenlegung des typischen Zeitfensters, ohne dessen Länge festzulegen[1][3]
- Eine Rechenzentrumsadresse ist keine Antwort: Die Präsenz eines bestimmten Brokers in einer bestimmten Einrichtung bleibt zunächst seine eigene Behauptung, und die Adresse allein zeigt nicht, ob der Broker seine Anbieter über einen Cross-Connect im Gebäude oder über das öffentliche Internet erreicht[15]
- Bei Störungen auf Brokerseite ist die Aufsicht Adressatin einer Meldung, unter bestimmten Voraussetzungen auch der Kunde – seit dem 17. Januar 2025 meldet eine Wertpapierfirma einen schwerwiegenden IKT-Vorfall ihrer zuständigen Behörde und informiert Kunden, wenn der Vorfall ihre finanziellen Interessen beeinträchtigt. Daraus entsteht keine öffentliche Statusseite[17][18][24]
1. Was zwischen dem Klick auf Kaufen und der Bestätigung liegt
Ein Trader klickt bei EUR/USD auf Kaufen und sieht einen Sekundenbruchteil später einen Ausführungspreis im Terminal. In dieser Zeit hat der Auftrag mehrere unabhängige Systeme durchlaufen, die jeweils jemand anderem gehören. Die Plattform ist das Produkt eines Softwareanbieters. Der Handelsserver gehört dem Broker. Die über das Routing entscheidende Schicht wird oft bei einem externen Unternehmen eingekauft. Der Kurs stammt von einer Rechtseinheit, deren Namen ein Kleinanleger meist nie erfahren wird.
Der Ablauf sieht so aus: Die Kundenplattform (MT4, MT5, cTrader) übermittelt den Auftrag an den Brokerserver. Dieser prüft Margin und Auftragsparameter und übergibt ihn dann an die Routingschicht. Dort fällt die Entscheidung: Der Auftrag wird nach außen weitergeleitet (A-Book) oder im eigenen Buch des Brokers abgewickelt (B-Book). Auf dem ersten Weg erreicht die Anfrage einen Aggregator, der die Kurse der Anbieter zusammenführt und sie an einen davon weiterleitet. Die Bestätigung läuft denselben Weg zurück. Auf dem zweiten Weg ist überhaupt kein externer Anbieter an dem Geschäft beteiligt. Schon deshalb beschreibt das Marketingdiagramm „Kunde → Broker → Tier-1-Bank“ bestenfalls die halbe Wirklichkeit.
Vier Felder statt einer Vermutung
Bevor wir die einzelnen Glieder durchgehen, legen wir den Rahmen fest, der im gesamten Text wiederkehrt. Jede Information über die Infrastruktur eines Brokers lässt sich einem von vier Feldern zuordnen:
- Bestätigt – ergibt sich aus einem Dokument, das Sie öffnen und lesen können: der Auftragsausführungsrichtlinie[4], den Geschäftsbedingungen, einer Instrumentspezifikation, einer Rechtsvorschrift oder einem Aufsichtsregister[14].
- Gemessen – ergibt sich aus einem wiederholbaren Test: Ihrer eigenen Handelshistorie, Ihrer eigenen Messung der Antwortzeit oder einem Vergleich von angefordertem und ausgeführtem Preis.
- Behauptet – stammt aus Unterlagen des Brokers oder eines Technologieanbieters. Das macht die Information nicht falsch. Es ist schlicht die Aussage einer interessierten Partei ohne unabhängige Bestätigung.
- Unbekannt – wurde nicht offengelegt und kann von einem Kleinanleger nicht festgestellt werden.
Das vierte Feld ist hier entscheidend. Bei den meisten Ausführungsparametern lautet die Antwort: Das lässt sich nicht prüfen – und das ist eine korrekte Antwort, kein Scheitern der Analyse. Genau daran kranken meist Texte über Brokerinfrastruktur: Statt „unbekannt“ einzutragen, wird das Feld mit einer Vermutung gefüllt, die dann ein Eigenleben entwickelt. Die vollständige Liste der Glieder mit ihrer Zuordnung steht in Abschnitt 8.
Das Diagramm zeigt den Ablauf und die Risikopunkte, keine Zeiten. Kein für Kleinanleger zugängliches Dokument nennt die Zeiten der einzelnen Abschnitte. Ausführungsstatistiken eines Brokers beziehen sich, sofern er sie veröffentlicht, auf die gesamte Kette und nicht auf ihre Teilstrecken.
Ausführungsmodi – zwei davon werden verwechselt. Die Dokumentation zu MetaTrader 5 nennt vier Modi: Market, Instant, Request und Exchange. Die Dokumentation zu MetaTrader 4 führt die ersten drei auf und nennt Exchange Execution nicht als eigenen Modus[30]. Bei Retail-FX und Differenzkontrakten kommen meist die ersten drei zum Einsatz. Exchange Execution betrifft Instrumente, deren Aufträge an ein externes Handelssystem weitergeleitet werden. Genau das verändert den Inhalt des Markttiefenfensters, wie weiter unten erläutert. Bei der Marktausführung (Market Execution) bestimmt der Broker den Ausführungspreis ohne weitere Abstimmung mit dem Kunden. Die Übermittlung eines Auftrags in diesem Modus bedeutet die vorherige Zustimmung zur Ausführung zu diesem Preis[30]: Slippage ist in beide Richtungen möglich. Requotes gibt es in diesem Modus nicht. Bei der Sofortausführung (Instant Execution) fügt die Plattform dem Auftrag beim Absenden die Preise hinzu. Akzeptiert der Broker sie, wird der Auftrag ausgeführt. Andernfalls sendet er eine Requote zurück, also die Preise, zu denen der Auftrag ausgeführt werden kann[30]. Bei der Ausführung auf Anfrage (Request Execution) ist der Ablauf umgekehrt: Die Preise werden beim Broker angefordert, bevor der Auftrag übermittelt wird. Erst nach Erhalt der Preise bestätigt der Kunde die Ausführung zum angebotenen Preis oder lehnt sie ab[30]. Der Unterschied zwischen den letzten beiden Modi ist keine bloße Begriffsfrage: Bei Instant Execution reagiert der Broker auf Ihren Preis, bei Request Execution reagieren Sie auf den des Brokers. Welcher Modus für Ihr Konto gilt, wird durch die Instrumentspezifikation bestimmt (die Plattformdokumentation erklärt ausdrücklich, dass das Brokerunternehmen den Ausführungsmodus für jedes Wertpapier festlegt[30] ) sowie durch die Auftragsausführungsrichtlinie[4], nicht durch die Handelsbezeichnung des Kontos. Eine Requote ist für sich genommen kein Missbrauchsnachweis. Sie ist die vorgesehene Antwort in den Modi, in denen der Preis mit der Gegenseite abgestimmt werden muss.
Wo der Gegenstand dieses Kapitels endet. Wie die Routingschicht mit dem Risiko des Brokers umgeht und wo in diesem Modell der Interessenkonflikt entsteht, erläutert der Beitrag 12.2 zu Ausführungsmodellen. Wie Sie das tatsächlich beim Kunden erzielte Ergebnis messen, behandelt der Beitrag 12.3 zu Ausführungsqualität und Slippage. Dieses Kapitel behandelt ausschließlich die Architektur: welche Glieder es gibt, welche davon Spuren in Unterlagen hinterlassen und was sich daraus nicht ablesen lässt. Die Abwicklung im eigenen Buch des Brokers ist für sich genommen nicht unredlich. Sie ist eine Form des Expositionsmanagements, die einen zu steuernden Interessenkonflikt schafft. Ohne Daten zu einer konkreten Ausführung lässt sich daraus nicht mehr ableiten. Eine Sache muss ausdrücklich gesagt werden, weil die Aufteilung im Diagramm sie nicht zeigt und dort deshalb eine gesonderte Anmerkung steht: Bei einem Differenzkontrakt für Kleinanleger bleibt der Broker auf beiden Wegen vertraglicher Gegenpart des Kunden. Was auf dem externen Weg an Aggregator und Anbieter weitergeleitet wird, sichert die Exposition des Brokers ab. Es begründet keinen Vertrag zwischen Kunde und Liquiditätsanbieter. Den gesetzlichen Katalog der Ausführungsplätze und seine Bedeutung für die Abwicklung im eigenen Brokerbuch erläutert Abschnitt 8.
2. Wer hinter dem Preis steht: Liquiditätsanbieter
Die Werbung eines Brokers mit einem Spread „ab 0,0 Pips“ bei EUR/USD verrät für sich genommen nicht, ob der Preis vom Broker selbst oder aus einer externen Quelle stammt. Bei externen Preisquellen wirken sich der kursstellende Anbieter und seine Bedingungen unmittelbar auf Spread, verfügbare Menge und die Frage aus, ob ein Auftrag überhaupt angenommen wird. Das Problem: Die Liste der Anbieter eines bestimmten Brokers ist fast nie öffentlich. Ist sie es doch, hat sie den Status einer Behauptung, nicht einer Bestätigung.
Banken. JP Morgan, Citi, Deutsche Bank, UBS, Barclays, Goldman Sachs und weitere große Teilnehmer am Interbankenmarkt werden als diejenigen genannt, die auf den Hauptwährungspaaren die größten Volumina quotieren. Dabei ist gleich klarzustellen, auf welcher Grundlage diese Liste hier steht. Bestätigt ist die Kategorie, nicht die Rangfolge. Nach Angaben der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) entfielen im April 2025 auf Geschäfte zwischen meldenden Händlern, also den Interdealer-Handel, 46% des weltweiten Devisenumsatzes[8]. Diese Institution veröffentlicht jedoch keine Rangliste einzelner Unternehmen nach Volumen. Auch dieser Artikel stützt sich auf keine kommerzielle Rangliste. Zusammensetzung und Reihenfolge der Liste sind somit eine Branchenbeobachtung, kein Befund aus dem Dokument einer Behörde – der Quellenverweis bestätigt den Anteil der gesamten Kategorie, nicht die Stellung eines einzelnen dieser Unternehmen. Diese Rechtseinheiten handeln nicht direkt mit einem kleinen Retail-Broker. Dafür braucht es einen Vermittler: einen Prime Broker oder einen Aggregator.
Nichtbanken-Market-Maker. XTX Markets, Citadel Securities, Jump Trading und Virtu Financial sind Technologieunternehmen, die algorithmisch Kurse stellen. Sie werden hier als Beispiele einer Teilnehmerklasse genannt, nicht als Befund zum Umsatzanteil eines einzelnen Unternehmens. Das Gewicht dieser Klasse beantwortet dieser Artikel bewusst nicht mit einer Zahl: Die Zentralbankerhebung, auf die wir uns hier beziehen könnten, weist keine solche Gegenparteikategorie aus[8], und die in Branchentexten kursierenden Zahlen werden oft mit Quellen gestützt, in denen sie gar nicht stehen. Die Tätigkeit dieser Klasse besteht darin, fortlaufend als Market Maker auf eigene Rechnung Kurse zu stellen, ohne eine Kundenbeziehung zum Kleinanleger am anderen Ende zu unterhalten.
Vermittler, die fremde Liquidität aggregieren, und Handelsplätze sind nicht dasselbe. Finalto, iSAM Securities (UK) Limited – britische Unternehmensnummer 09112124; bis zum 15. August 2023 hieß das Unternehmen IS Prime Limited[27] – und Advanced Markets arbeiten nach dem Prime-of-Prime-Modell: Sie kaufen Liquiditätszugang ein und verkaufen ihn an kleinere Broker weiter, wobei sie eine eigene Kredit- und Margenschicht hinzufügen. Der Firmenname muss hier vollständig angegeben werden. Das ist keine Pedanterie. Beachten Sie, dass von den drei obigen Namen nur der mittlere eine Gesellschaft bezeichnet – die beiden anderen sind Gruppenmarken. Wie beim Broker schließen Sie den Vertrag nicht mit einer Marke, sondern mit einer bestimmten Rechtseinheit innerhalb der Gruppe. Diese Rechtseinheit bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde und das Schutzregime, nicht der Name in der Fußzeile.
Jede dieser Gruppen erklärt das selbst. Man muss nur bis zur Fußzeile lesen. „iSAM Securities“ ist den eigenen aufsichtsrechtlichen Angaben zufolge eine Marke für sechs eigenständige Gesellschaften aus unterschiedlichen Rechtsordnungen mit unterschiedlichem Aufsichtsstatus. Eine davon wird als nicht reguliert beschrieben[32]; deshalb wird hier eine bestimmte Gesellschaft genannt. Auch die Umbenennung vom 15. August 2023 betrifft diese Gesellschaft, nicht die gesamte Marke[27]. „Advanced Markets“ wird in der eigenen Fußzeile – hier übersetzt – bezeichnet als „eine von Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe Advanced Markets verwendete Marke“, mit dem Zusatz, dass die Website selbst einer Gruppengesellschaft gehört und von einer anderen betrieben wird[36]. Finalto geht noch weiter und fragt den Besucher direkt: Die Website nennt Gruppengesellschaften unter unterschiedlichen Aufsichtsbehörden und fordert dazu auf, die Gesellschaft auszuwählen, zu der die Geschäftsbeziehung besteht[37]. Die Nummern und Statusangaben einzelner Gesellschaften hier abzuschreiben, wäre nicht sinnvoll, weil sie sich ändern. Prüfen Sie sie im Register der zuständigen Behörde[13][14]. Die praktische Folge für den Leser zieht sich durch die gesamte Kette: Beruft sich ein Broker auf eine Beziehung zu „X“, wissen Sie noch nicht, welche Gesellschaft X gemeint ist und welcher Aufsicht sie untersteht. Ohne diese Angaben ist der Name keine Information, sondern Dekoration.
Ein Handelsplatz ist dagegen etwas anderes als ein Vermittler, der fremde Liquidität aggregiert. LMAX Limited gibt an, ein von der britischen Behörde beaufsichtigtes multilaterales Handelssystem (MTF) mit einem zentralen Limitorderbuch zu betreiben[11]. Ihre Aussage zum Verzicht auf einen Last-Look-Mechanismus ist jedoch genau so eng zu lesen, wie sie formuliert wurde: Auf der Unternehmensseite steht sie unter einer Überschrift zu den Vorteilen des Handels mit einer bestimmten Liquiditätsart – fortlaufend gestellter, verbindlicher Limitorder-Liquidität – und nicht als Beschreibung der gesamten Plattform[11]. Das Regelwerk des Handelsplatzes ist im Gegensatz zur Produktseite ein öffentliches Dokument. Es beschreibt daneben einen quotierungsbasierten Modus: Der kursstellende Anbieter hat eine mit dem Betreiber vereinbarte Höchstfrist, um ein bereits zusammengeführtes Geschäft zu bestätigen. Bleibt die Bestätigung innerhalb dieser Frist aus, wird es abgelehnt[12]. Das Regelwerk nennt dies nicht Last Look. Die Konstruktion entspricht aber der Definition des Verhaltenskodex: Die Gegenseite erhält ein Zeitfenster, um einen bereits zusammengeführten Auftrag anzunehmen oder abzulehnen[1].
Hier beginnt eine Lehre, die über ein einzelnes Unternehmen hinausgeht. Eine Regel gilt innerhalb des Geltungsbereichs des Dokumentteils, in dem sie steht. Dieses Regelwerk gliedert sich in Teile mit unterschiedlichem Anwendungsbereich. Der oben beschriebene Kursbestätigungsmodus steht im Teil für einen Teilnehmertyp und eine Vertragsart – nicht in den allgemeinen Bestimmungen. Diese sagen im selben Dokument etwas anderes: Ein Auftrag kann storniert werden, bis er zusammengeführt wird. Sobald ein Geschäft zustande gekommen ist, ist eine Stornierung nur noch in den Fällen möglich, die das Regelwerk selbst vorsieht[12]. Ein Zitat aus einem speziellen Teil, das als Beschreibung des gesamten Systems dargestellt wird, kann im Inhalt wahr und im Geltungsbereich falsch sein. Das genügt, um den Leser irrezuführen. Deshalb ist bei jedem Regelwerk nicht nur zu prüfen, was dort steht, sondern auch, in welchem Teil es steht und für wen dieser gilt. Dieselbe Vorsicht gilt für Brokerverträge: Dienstleistungsbedingungen und Kontobedingungen können dieselbe Frage unterschiedlich regeln.
Die eigenen Aussagen der Rechtseinheit gelten hier als Behauptung: Ihr Aufsichtsstatus wurde bei Erstellung dieses Textes nicht durch einen Registerabruf bestätigt[13]. Das Regelwerk hingegen ist überprüfbar. Es entscheidet, welche Ausführungsmodi der Handelsplatz zulässt, nicht die Produktseite. Handelsplätze und liquiditätsaggregierende Vermittler in einen Topf zu werfen, zerstört die Analyse schon am Anfang: Es sind zwei unterschiedliche Rechtsbeziehungen und zwei unterschiedliche Ausführungsmodelle. Genau diesen Fehler machte eine frühere Fassung des Artikels, indem sie LMAX unter den Prime-of-Prime-Anbietern aufführte[11]. Den Aufsichtsstatus einer bestimmten Rechtseinheit, auch dieser, prüfen Sie im Behördenregister, nicht auf der Unternehmenswebsite[13].
| Art der Preisquelle | Rolle in der Kette | Zugang des Retail-Brokers | Was der Kunde bestätigen kann |
|---|---|---|---|
| Bank | Stellt auf dem Interbankenmarkt eigene Kurse | Meist nur über einen Vermittler | Dass diese Anbieterklasse existiert: ja. Dass sie diesem konkreten Broker Kurse stellt: nein |
| Nichtbanken-Market-Maker | Stellt algorithmisch auf eigene Rechnung Kurse | Über einen Vermittler oder direkt | Wie oben |
| Prime of Prime | Aggregiert fremde Liquidität und verkauft sie weiter | Hauptzugang für kleinere Broker | Meist nichts: Der Vertrag zwischen Broker und Vermittler ist nicht öffentlich |
| Handelsplatz (MTF) | Führt Aufträge oder Kurse zusammen. Das Modell hängt vom Handelsplatz ab und ist im Regelwerk beschrieben. Ein zentrales Limitorderbuch ist ein möglicher Modus, nicht die Definition der Kategorie[11][12] | Direkt, erfordert aber eine Mitgliedschaft | Aufsichtsstatus und Regelwerk des Handelsplatzes: ja, beides ist öffentlich |
Last Look: annehmen oder ablehnen. Zunächst eine Einschränkung zum Status des Dokuments, ohne die die weitere Argumentation falsch verstanden würde: Der Branchenkodex des Devisenmarkts, der FX Global Code, ist eine Sammlung freiwillig übernommener Grundsätze guter Praxis für den Devisengroßhandel. Er erklärt selbst, den Marktteilnehmern keine rechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Pflichten aufzuerlegen und Regulierung nicht zu ersetzen. Ob und in welchem Umfang er angewendet wird, entscheidet jeder Teilnehmer selbst. Die Übernahme wird durch eine gesonderte Verpflichtungserklärung, ein Statement of Commitment, bestätigt[1]. In Grundsatz 17 beschreibt der Kodex Last Look als eine Praxis, bei der ein Marktteilnehmer nach Erhalt einer Handelsanfrage – hier in Übersetzung – „eine letzte Gelegenheit hat, die Anfrage zu seinem gestellten Preis anzunehmen oder abzulehnen“[1]. Der Kodex erwartet unter anderem die Offenlegung der typischen Zeitspanne für diese Entscheidung – legt aber selbst keine Fensterlänge fest[1]. Der Bericht einer Arbeitsgruppe vom August 2021 hält ausdrücklich fest, dass Qualität und Detailgrad dieser Offenlegungen stark variieren, auch hinsichtlich der Fensterlänge[3]. Die praktische Schlussfolgerung ist einfach: Eine Angabe wie „10–30 ms“ ist kein zitierbarer Branchenstandard, sondern ein Parameter eines bestimmten Anbieters. Sie müssen danach fragen; Retail-Broker geben ihn gewöhnlich nicht an.
Was mit einem größeren Auftrag geschieht. Bei größerem Umfang lautet die Frage nicht nur „Wie hoch ist der Spread?“, sondern auch „Wird alles zu einem Preis ausgeführt?“. Ein Auftrag kann in mehreren Tranchen zu unterschiedlichen Preisen auf aufeinanderfolgenden Orderbuchstufen ausgeführt werden. Der durchschnittliche Einstiegspreis wirkt dann unauffällig, während die tatsächliche Slippage-Verteilung darunter verborgen bleibt. In der Kontohistorie erscheint dies als einzelne Geschäfte (Deals), nicht als einzelne Positionen. Die Plattformdokumentation sagt ausdrücklich, dass die Ausführung eines Auftrags mehrere Geschäfte ergeben kann[33]. Wie viele Positionen daraus entstehen, bestimmt dagegen das Positionsbuchungssystem des Kontos: Beim Netting werden zwei gleichgerichtete Geschäfte zu einer gemeinsamen Position zusammengefasst. Bei der Hedging-Buchung eröffnen sie zwei getrennte Positionen[33]. Suchen Sie nach Anzeichen für die Aufteilung eines Auftrags, schauen Sie deshalb in die Geschäftsliste, nicht auf die Anzahl offener Positionen. Der Branchenkodex erwartet, dass der Marktteilnehmer in einer solchen Situation über die Ausführung des Auftrags einschließlich einer möglichen Teilausführung entscheidet und dies dem Kunden so bald wie praktisch möglich mitteilt[2]. Wie ein solcher Auftrag bearbeitet wird, hängt von Routinglogik und Auftragsart ab. Das ist eine weitere Schicht, die der Kleinanleger nicht unmittelbar sieht.
Warum die Anzahl der Anbieter allein nichts aussagt. Zehn Namen auf einer Folie sagen nichts darüber aus, wer im Moment Ihrer Auftragsübermittlung tatsächlich Kurse stellt. Ein Anbieter „verschwindet“ selten im wörtlichen Sinn. Häufiger weitet er den Spread aus, reduziert die verfügbare Menge oder beginnt, Anfragen abzulehnen. Auch alles zugleich kommt vor. Ein Broker kann rund ein Dutzend Anbieter unter Vertrag haben, von denen die meisten nur geringe Mengen quotieren, und trotzdem lediglich einen Bruchteil des Auftragsflusses nach außen weiterleiten. Die sinnvolle Frage betrifft nicht die Anzahl, sondern das Dokument: welche Ausführungsplätze die Auftragsausführungsrichtlinie nennt und wie sie ihre Faktoren gewichtet. Die delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente nennt unter den Kriterien für die Gewichtung dieser Faktoren – hier in Übersetzung – „die Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann“[4]. Das ist eine durch ein Dokument gestützte Aussage, anders als eine Namensliste in einer Verkaufspräsentation.
Beide Felder haben dieselbe Skala. Deshalb entspricht der Unterschied der Balkenlängen den angegebenen Werten. Die Werte selbst sind ein Beispiel, keine Messung.
3. Die Routingschicht: Was die Bridge tatsächlich entscheidet
Eine Bridge ist Software zwischen der Plattform des Brokers und den Preisquellen. Der Kunde sieht sie nicht, konfiguriert sie nicht und weiß meist nicht einmal, dass es sie gibt. Der Produktname ist oft die einzige Information, die ein Broker über diese Schicht preisgibt. Doch er sagt nichts Aussagekräftiges aus: Das Ergebnis hängt nicht vom Produktnamen ab, sondern von seiner Konfiguration.
Was diese Schicht tatsächlich entscheidet. Erstens: ob ein bestimmter Auftrag nach außen weitergeleitet oder im eigenen Buch des Brokers abgewickelt wird und nach welchem Kriterium diese Entscheidung fällt. Zweitens: wie die Kurse mehrerer Quellen zu dem einen Preis zusammengeführt werden, den der Kunde sieht, und welcher Aufschlag hinzukommt. Drittens: was mit einem Auftrag geschieht, der nicht vollständig zu einem Preis ausgeführt werden kann. Viertens: wie die Differenz zwischen angefordertem Preis und dem im Ausführungszeitpunkt verfügbaren Preis behandelt wird, in welcher Richtung und bis zu welcher Schwelle. Das sind vier Fragen mit konkreten Folgen für das Kundenkonto. Keine davon beantwortet ein Produktname.
Die Anbieter dieser Schicht beschreiben sie selbst in genau diesen Begriffen. Die PrimeXM-Produktseite, also Verkaufsmaterial des Anbieters und keine technische Dokumentation, erklärt, das System unterstütze A-Book, B-Book und Mischkonfigurationen und erlaube dem Broker eine Feinabstimmung der Einstellungen[16]. Das ist eine am 24. August 2026 gelesene Anbieteraussage, keine unabhängige Bestätigung von Eigenschaften eines bestimmten Brokers. Sie sagt allerdings etwas Wesentliches: Routingflexibilität gehört zu den Produkteigenschaften. Die bloße Verwendung eines solchen Produkts bei einem Broker beweist deshalb in keiner Richtung etwas.
Segmentierung des Auftragsflusses: das Feld „unbekannt“. In der Branche wird darüber gesprochen, Kunden je nach Qualität ihres Auftragsflusses unterschiedlich zu behandeln. Der Mechanismus als solcher existiert: Ein Liquiditätsanbieter, der bei Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei regelmäßig verliert, kann mit breiteren Kursen, geringeren verfügbaren Mengen oder einer höheren Ablehnungsquote reagieren. Doch die Kriterien, nach denen ein bestimmter Broker oder Anbieter Kunden einteilt, werden nicht veröffentlicht – weder von Brokern noch von Softwareanbietern. Schließlich stellt die Arbeitsgruppe zum Branchenkodex fest, dass selbst die Offenlegungen zum Last-Look-Mechanismus stark in Qualität und Detailgrad variieren[3] – und dabei handelt es sich um einen Bereich, für den überhaupt eine Offenlegungserwartung formuliert wurde. Die korrekte Antwort auf die Frage nach den Einteilungskriterien lautet daher: Das ist eine geschäftliche Einstellung des Brokers oder seines Anbieters, die ein Kleinanleger nicht überprüfen kann.
Die Richtung der Slippage-Verteilung: das Einzige in diesem Abschnitt, das Sie selbst messen können. Faire Ausführung bedeutet nicht, dass Slippage ausbleibt: Bei Market Execution kann sie in beide Richtungen auftreten. Eine frühere Fassung dieses Artikels behauptete hier, faire Ausführung bedeute „einigermaßen ähnliche Anteile“ positiver und negativer Slippage. Diese Aussage wird offen zurückgenommen: Es wurde kein Aufsichts- oder Kodexdokument gefunden, das einen Test mit ähnlichen Häufigkeiten beider Ergebnisse festlegt. Ohne ein solches Dokument ist dies eine eigene redaktionelle Schwelle, kein Standard. Etwas anderes bleibt prüfbar: die Richtung der Verteilung auf Ihrem Konto. Enthält Ihr Protokoll Hunderte Geschäfte mit ausschließlich negativer Slippage, ist das eine Beobachtung aus Ihrer eigenen Messung, für die Sie niemandes Erlaubnis brauchen. Wie Sie eine solche Messung aufbauen und richtig auswerten, erläutert Artikel 12.3; hier genügt es festzuhalten, dass Ihre eigene Messung ein Bestandteil der Beurteilung dieser Schicht ist, aber nicht der einzige – die übrigen, dokumentarischen, folgen im nächsten Absatz.
Zwei Broker mit derselben Software und auf dem Papier denselben Anbietern können unterschiedliche Ergebnisse liefern, weil sie sich in Konfiguration, Absicherungsschwellen und dem überhaupt nach außen geleiteten Anteil des Auftragsflusses unterscheiden. Kennt der Support den Produktnamen, beweist das nur, dass er den Produktnamen kennt. Fragen mit überprüfbaren Antworten betreffen Unterlagen und Daten: die Auftragsausführungsrichtlinie[4], die Offenlegungen zu Last Look[1][3] und die veröffentlichten Ausführungsstatistiken des Brokers, sofern er welche veröffentlicht.
4. Server und Rechenzentren
Die physische Entfernung zwischen Ihrem Terminal und dem Handelsserver betrifft einen von zwei Abschnitten der Kette, die Sie ohne Erlaubnis selbst messen können. Der andere ist die im Plattformprotokoll erfasste Zeit bis zur Bestätigung. Diesen ersten Abschnitt können Sie auch auf Ihrer Seite verkürzen. Die übrige Topologie – wo der Brokerserver steht, wie er mit den Anbietern verbunden ist und wie viele Ersatzsysteme es gibt – gehört zum Verantwortungsbereich des Brokers und wird häufig nur in Werbematerial beschrieben.

Equinix LD4 (Slough, westlich von London). Ein Campus, den der Betreiber als einen der europäischen Knotenpunkte des elektronischen Handels beschreibt, mit einem umfangreichen Finanzdienstleistungsökosystem und Cross-Connects innerhalb der Einrichtung[15]. Bei europäischen und Hauptwährungspaaren taucht diese Adresse in Brokerunterlagen am häufigsten auf. Das ist allerdings eine Beobachtung aus der Lektüre solcher Unterlagen, keine veröffentlichte Statistik. Auch die Nennung einer Einrichtung in Brokerunterlagen bleibt eine Behauptung, keine Bestätigung.
Equinix NY4 (Secaucus, New Jersey). Das Gegenstück auf US-Seite, relevant für Dollarpaare und die New Yorker Sitzung.
Equinix TY3 (Tokio). Der Knotenpunkt der asiatischen Sitzung. Er taucht in Brokerunterlagen für europäische Kunden seltener auf. Auch das ist eine Beobachtung aus der Lektüre, keine Statistik. Dieser Artikel nennt dafür keine Latenzzahl, weil er keine gemessen hat.
Die Betreiberseiten bestätigen die Standorte von LD4, NY4 und TY3: LD4 liegt in Slough, NY4 in Secaucus, New Jersey, und TY3 in Tokio[15]. Damit sind die Adressen der Einrichtungen bestätigt, nicht die Präsenz eines bestimmten Brokers, seine Cross-Connects oder seine Ausführungszeit. Jeder dieser Punkte erfordert ein eigenes Dokument oder eine eigene Messung. Nennt ein Broker nur ein Rechenzentrum, bleibt dies seine Infrastrukturaussage und kein Nachweis des Weges, den Ihr Auftrag nimmt.
Was daraus folgt und was nicht. Die Existenz von LD4 und seine Rolle an den Finanzmärkten sind vom Betreiber bestätigte Informationen[15]. Die Präsenz Ihres Brokers in einem bestimmten Serverschrank dieser Einrichtung ist es nicht. Das ist dessen eigene Behauptung, die der Kunde nicht prüfen kann. Selbst wenn sie sich bestätigen ließe, beantwortet die Adresse allein nicht die entscheidende Frage: ob die Verbindung zu den Liquiditätsanbietern über einen Cross-Connect innerhalb der Einrichtung oder über das öffentliche Internet läuft. Ein Server im selben Gebäude wie die Anbieter, der über eine gewöhnliche Internetverbindung mit ihnen verbunden ist, liefert ein ähnliches Ergebnis wie ein Server an einem ganz anderen Standort. Das ist die richtige Anschlussfrage, statt „Ist LD4 ein gutes Zeichen?“.
Zur Größenordnung dient ein kontinentaleuropäischer Standort als Beispiel. Prüfen Sie die Werte an Ihrem tatsächlichen Standort mit eigenen Messungen, denn sie hängen von Anbieter, Route und Tageszeit ab:
- Kontinentaleuropa → Londoner Knotenpunkt – einige zehn Millisekunden für Hin- und Rückweg
- Kontinentaleuropa → New Yorker Knotenpunkt – rund hundert Millisekunden für Hin- und Rückweg
- Virtueller Server in derselben Einrichtung wie der Brokerserver – einstellige Millisekundenwerte
Diese Werte stammen nicht aus eigenen Messungen, und die Zahlen selbst müssen Sie nicht kennen. Gefragt ist eine Fähigkeit: den eigenen Ping im Terminal zu prüfen und zu wissen, was diese Zahl nicht misst.
5. Latenz: Wann sie zählt und wann nicht
Die Latenz in der Ausführungskette besteht nicht allein aus der Laufzeit des Datenpakets. Hinzu kommt die Verarbeitungszeit auf Brokerseite. Sie hängt nicht nur von der Technik ab, sondern auch davon, wie der Broker Risiken behandelt. Fünfundvierzig Millisekunden bei einer Rechtseinheit, die Geschäfte im eigenen Buch abwickelt, können etwas anderes bedeuten als dieselben fünfundvierzig Millisekunden bei einer Rechtseinheit, die Aufträge weiterleitet. Verstehen Sie dies als Mechanismus, nicht als Befund: Die Zahl allein entscheidet nicht, welcher Fall vorliegt, und kein öffentlich zugängliches Dokument eines Retail-Brokers wird Ihnen diese Frage beantworten.
Bei Makrodaten ist Ping nicht das Problem. Rund um Datenveröffentlichungen weitet sich der Spread nicht deshalb aus, weil jemand betrügt, sondern weil Anbieter die verfügbare Menge verringern, breitere Kurse stellen oder kurzzeitig nicht mehr quotieren. Eine schnellere Leitung füllt die Gegenseite eines Orderbuchs ohne Angebote nicht wieder auf. Diese Unterscheidung ist praktisch wichtig: Eine kürzere Netzwerkroute löst das Verzögerungsproblem, nicht das Liquiditätsproblem. Nur das erste der beiden liegt auf Ihrer Seite.
Ein Schutzauftrag garantiert keinen Preis. Ein klassischer Stop Loss am Devisenmarkt oder bei Differenzkontrakten löst einen Ausstiegsversuch zum verfügbaren Preis aus, keine Ausführung auf dem angegebenen Niveau. Bei einer Kurslücke oder einer heftigen Bewegung kann der erste verfügbare Preis nach der Lücke weit von Ihrem eingetragenen Niveau entfernt liegen. Ein garantierter Stop ist ein gesonderter Mechanismus, den einige Broker gegen Aufpreis anbieten. Dessen Höhe prüfen Sie im Preisverzeichnis des betreffenden Unternehmens, denn sie ist ein Angebotsparameter und keine Marktkonstante.
| Handelsweise | Verzögerungsempfindlichkeit | Praktische Folgerung |
|---|---|---|
| Scalping und Handel bei Datenveröffentlichungen | Hoch | Eine kürzere Netzwerkroute ist sinnvoll, ersetzt aber nicht die Prüfung des Brokerverhaltens in einem dünnen Markt |
| Daytrading (von einer Viertelstunde bis zu einigen Stunden) | Mittel | Verzögerung entscheidet selten über das Ergebnis. Entscheidend sind die über ein ganzes Jahr gerechneten Ein- und Ausstiegskosten |
| Swing-Trading und mehrtägige Positionen | Gering | Systemkontinuität und Finanzierungskosten zählen, nicht Millisekunden |
Ein virtueller Server gehört zur Ausrüstung des Traders, nicht des Brokers. Das eigene Terminal auf einem entfernten Server zu betreiben, adressiert ein bestimmtes Risiko: den Ausfall Ihres Computers und Ihrer Verbindung. Besonders relevant ist das, weil der Trailing Stop in MT4 auf dem Terminal läuft – die Plattformdokumentation erklärt ausdrücklich, dass der Mechanismus im Kundenterminal und nicht auf dem Server arbeitet. Nach dem Abschalten des Terminals wirkt nur noch das zuvor festgelegte Schutzniveau des Auftrags[19]. Auswahl, Konfiguration und Bezahlung eines solchen Servers gehören allerdings zum Thema Traderwerkzeuge. Es wird eigenständig behandelt im Kapitel zu Automatisierung und virtuellen Servern. Hier genügt eine Unterscheidung: Ein virtueller Server begrenzt Risiken auf Ihrer Seite der Kette und ändert auf Brokerseite nichts.
6. Ausfälle, Redundanz und Überwachung auf Brokerseite
Bisher ging es um den Fall, in dem die Infrastruktur funktioniert. Weitaus interessanter und praktisch wichtiger ist, was bei einem Ausfall geschieht. Die Frage lautet dann nicht „Wie viele Millisekunden?“, sondern: Was passiert mit meiner offenen Position, wer trägt die Folgen, und wo ist das geregelt?
Drei unterschiedliche Ausfälle, drei unterschiedliche Folgen. Diese Fälle sind zu trennen, weil ihre Vermischung zu falschen Schlüssen führt. Erstens ein Ausfall auf Kundenseite: Verbindung oder Computer fallen aus. Die Position bleibt offen. Auf dem Server hinterlegte Schutzaufträge arbeiten weiter, im Terminal laufende Mechanismen dagegen nicht. Zweitens ein Ausfall des Handelsservers des Brokers: Der Kunde kann den Markt nicht sehen und die Position nicht schließen. Ob seine Schutzaufträge ausgeführt werden, hängt davon ab, welcher Teil der Brokerinfrastruktur ausgefallen ist. Drittens ein Ausfall auf Seite der Preisquelle: Die Plattform funktioniert und Aufträge können übermittelt werden, werden aber abgelehnt oder weit vom angezeigten Preis entfernt ausgeführt. Nur den ersten dieser Ausfälle mindert der Kunde mit eigener Ausrüstung.
Was der Vertrag dazu sagt: Dieser Teil sollte vor der Einzahlung gelesen werden. In Brokerverträgen und Geschäftsbedingungen kehren drei Gruppen von Bestimmungen mit unmittelbaren finanziellen Folgen wieder:
- Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse. Der Katalog der Situationen, in denen der Broker den Handel aussetzt, Spreads ausweitet, Marginanforderungen ändert oder Positionen schließt, samt Festlegung, wer über das Vorliegen eines solchen Ereignisses entscheidet. Prüfen Sie, ob der Katalog abschließend ist oder mit einer offenen Klausel endet.
- Offensichtlicher Preis- oder Systemfehler. Das Recht des Brokers, ein zu einem als fehlerhaft angesehenen Preis abgeschlossenes Geschäft zu korrigieren oder aufzuheben. Entscheidend sind die Definition des „fehlerhaften Preises“, die Frist für die Ausübung dieses Rechts und seine symmetrische Anwendung, also auch dann, wenn der Fehler den Broker begünstigt hat.
- Haftungsbeschränkung bei technischen Unterbrechungen. In welchem Umfang der Broker die Haftung für Folgen der Systemnichtverfügbarkeit ausschließt und wie das Beschwerdeverfahren geregelt ist: Einreichungsfrist, erforderliche Nachweise und Bearbeitung.
Eine allgemeingültige Formulierung dieser Klauseln lässt sich nicht angeben, weil sie je nach Unternehmen abweichen und sich ändern. Angeben lässt sich der richtige Suchort: Es sind Bestimmungen des Rahmenvertrags und der Geschäftsbedingungen, neben der Auftragsausführungsrichtlinie[4] – nicht einer Werbeseite. Stellt ein Broker diese Unterlagen vor der Kontoeröffnung nicht bereit, ist das bereits eine Information.
Eine offengelegte Klausel ist nicht das Ende der Prüfung. Bevor Sie unterschriebene Bedingungen als erledigtes Thema betrachten, sollten Sie eines wissen: Ist der Kunde Verbraucher, reicht es in vielen Rechtsordnungen nicht aus, eine Bestimmung in Standardbedingungen offenzulegen und akzeptieren zu lassen, damit diese den Kunden bindet. Das Verbrauchervertragsrecht kann eine nicht individuell ausgehandelte Klausel unwirksam machen, wenn sie das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten unfair verschiebt. Dies richtet sich nach dem auf Ihren Vertrag anwendbaren Recht. Prüfen Sie deshalb das Verbrauchervertragsrecht der für Sie einschlägigen Rechtsordnung, nicht die Werbeseite des Brokers. Anwendungsbeispiel: Polen. Das polnische Zivilgesetzbuch bestimmt in Artikel 3851 § 1, dass nicht individuell vereinbarte Bestimmungen eines Verbrauchervertrags den Verbraucher nicht binden, wenn sie seine Rechte und Pflichten entgegen den guten Sitten gestalten und seine Interessen gröblich verletzen (unzulässige Vertragsbestimmungen). Nach § 3 sind nicht individuell vereinbarte Bestimmungen solche, auf deren Inhalt der Verbraucher keinen tatsächlichen Einfluss hatte, insbesondere Bestimmungen aus einem von der Gegenseite vorgeschlagenen Vertragsmuster[29]. Das ist eine nationale Umsetzung dieses Gedankens. Sie wird hier angeführt, weil ein konkreter Text den Mechanismus verständlich macht. In Ihrer Rechtsordnung werden Wortlaut und möglicherweise auch Geltungsbereich abweichen. Die Klauseln vor einer Einzahlung zu lesen, ist weiterhin sinnvoll. Der Grund ist aber nicht, dass sie nach der Unterschrift unangreifbar wären. Welches Recht auf einen Vertrag mit einem ausländischen Broker anwendbar ist, ist eine eigene Frage und gehört in Artikel 12.8.
Die Vorfallmeldung geht an die Aufsicht, doch der Kunde bleibt nicht außen vor. Seit dem 17. Januar 2025 unterliegen in der Union tätige Wertpapierfirmen der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor[17]. Sie verpflichtet zum Management von IKT-Risiken und zur Meldung schwerwiegender Vorfälle an die zuständige Aufsichtsbehörde, also die Finanzaufsicht des eigenen Mitgliedstaats der Firma. Die Meldung erfolgt in drei Stufen, deren Fristen seit dem 12. März 2025 eine gesonderte delegierte Verordnung festlegt (die folgenden Zitate sind übersetzt)[31]: eine Erstmeldung – innerhalb von vier Stunden nach Einstufung als schwerwiegend und spätestens 24 Stunden nach Kenntniserlangung; eine Zwischenmeldung – spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Übermittlung der Erstmeldung, und zwar „auch wenn sich der Status des Vorfalls oder seiner Behandlung nicht geändert hat“; und eine Abschlussmeldung – spätestens einen Monat nach der Zwischenmeldung oder ihrer letzten Aktualisierung[31]. Für die Zwischenfrist gibt es Ausnahmen: Fällt sie auf ein Wochenende oder einen Feiertag, erlaubt derselbe Artikel die Übermittlung bis Mittag des folgenden Werktags. Unter anderem Kreditinstitute und als wesentlich eingestufte Rechtseinheiten sind von dieser Erleichterung ausgenommen. Wer die Frist verpasst, muss die Behörde benachrichtigen und die Verzögerung begründen[31]. Für den Leser zählen zwei Folgerungen. Erstens: Es gibt einen aufsichtsrechtlichen Meldeweg. Ein schwerwiegender Ausfall bei einem zugelassenen Unternehmen ist daher kein Ereignis, für das sich niemand interessiert. Zweitens: Dieser Weg führt zur Aufsicht, nicht zu einer öffentlichen Statusseite. Veröffentlicht ein Broker keine Vorfallhistorie, folgt daraus nicht, dass er keine Vorfälle gemeldet hat, und auch nicht das Gegenteil. Eine Ausnahme ist hier nützlich zu kennen, weil sie Ihnen zugutekommt. Neben der Meldung an die Aufsicht sieht die Verordnung eine gesonderte bedingte Pflicht gegenüber dem Kunden vor: Hat ein schwerwiegender Vorfall „Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Kunden“, müssen Finanzunternehmen „ihre Kunden ohne unangemessene Verzögerung informieren, sobald sie davon Kenntnis erlangen“ über den Vorfall und die Maßnahmen zur Minderung seiner nachteiligen Folgen[17]. Die Voraussetzung ist weniger streng, als manchmal zitiert wird: Eine am 12. März 2024 veröffentlichte Berichtigung strich das Wort „material“ („wesentlich“) aus dieser Vorschrift. Die Schwelle ist dadurch niedriger und die Pflicht weiter gefasst[24]. Das ist keine Pflicht zu einem öffentlichen Ausfallarchiv, sondern zu einer individuellen Benachrichtigung, ausgelöst durch Auswirkungen des Vorfalls auf die finanziellen Interessen der Kunden. Schweigt ein Broker während eines Ausfalls, der Ihre Positionen tatsächlich beeinträchtigt hat, ist dies daher nicht automatisch rechtskonform.
Redundanz: Was sich bestätigen lässt. Fast nichts. Anzahl der Verarbeitungsstandorte, Umschaltverfahren bei einem Ausfall, Wiederherstellungszeit und Ergebnisse von Resilienztests sind Informationen, die ein beaufsichtigtes Unternehmen im Rahmen seines eigenen Regimes meldet[17][18], nicht für Kunden veröffentlicht. Die Aussage „vollständige Redundanz“ auf der Brokerwebsite gehört in das Feld „behauptet“. Wiederholung macht sie nicht zu einem bestätigten Sachverhalt. Der Kunde kann nur direkt nachfragen und beurteilen, ob die Antwort konkret oder ein Schlagwort ist.
Überwachung: die einzige Schicht, die Sie selbst betreiben. Der Broker überwacht seine eigenen Systeme und zeigt Ihnen diese Daten nicht. Sie können ein einfaches eigenes Protokoll führen: Datum, Uhrzeit und Zeitzone der Unterbrechung; betroffene Funktionen, etwa Verbindungsverlust, Auftragsablehnungen oder eingefrorene Kurse; Screenshot mit Plattformprotokoll sowie Inhalt und Datum der Supportantwort. Drei solche Einträge sind mehr wert als jedes Verfügbarkeitsversprechen. Bei einer Beschwerde sind sie das einzige Material, das Sie haben. Was nach einer Beschwerde geschieht und welche Rechtsbehelfswege bestehen, behandelt Artikel 12.8; die Folgen einer Vermittlerinsolvenz und den Schutz der Kundengelder behandelt Artikel 12.7.
7. FIX-Protokoll und Alternativen
FIX (Financial Information eXchange) ist ein Nachrichtenstandard für den institutionellen Handel, der von einem Branchenverband der Marktteilnehmer gepflegt wird. Dieser Artikel nennt zwei Versionsbezeichnungen: FIX 4.4 und FIX 5.0 Service Pack 2. Bei der Prüfung am 24. August 2026 war die Website zum Standard allerdings nicht erreichbar. Deshalb bestätigt er deren Existenz nicht durch eigene Lektüre und stellt sie nicht als überprüften Befund dar[20]; dass gerade diese beiden Versionen in der Praxis am häufigsten vorkommen, ist ohnehin eine Branchenbeobachtung ohne veröffentlichte Statistik – es wurden keine veröffentlichten Daten zu den Anteilen einzelner Versionen gefunden, und eigene Messungen gab es nicht. FIX ist keine Plattform und hat keine Benutzeroberfläche. Es beschreibt, wie zwei Systeme über Aufträge kommunizieren.
Was FIX tatsächlich aus dem Auftragsweg entfernt. Die Retail-Plattform entfällt samt ihrer Einschränkungen bei Auftragsarten. Der Kunde unterhält eine Sitzung direkt mit dem System der Gegenseite. Das ist ein tatsächlicher Unterschied. Nichts von dem, was dieses Kapitel als das eigentliche Problem beschreibt, entfällt jedoch: Die Routingentscheidung trifft weiterhin die Gegenseite, die Kursstellungsbedingungen bleiben ihre Bedingungen, und Last Look funktioniert unverändert, sofern die Gegenseite diesen Mechanismus anwendet[1]. Die Verkürzung des Auftragswegs wird mitunter als Zahl eingesparter Hops beschrieben. Das ist nicht der richtige Maßstab. Entscheidend ist das im vorigen Satz Genannte, nicht die Anzahl der Glieder.
Warum dies für Kleinanleger eine Sackgasse ist. Die Hürde ist nicht technisch, sondern vertraglich und finanziell. Eine FIX-Sitzung erfordert eine Vereinbarung mit einer Rechtseinheit, die sie anbietet. Die Bedingungen, etwa Kapitalanforderungen, Gebühren und Mindestumsatz, werden oft individuell festgelegt. Einige Anbieter veröffentlichen Sätze aber auch direkt auf ihrer Produktseite. Deshalb nennt dieser Artikel aus einem anderen Grund als mangelnder Verfügbarkeit keine Zahl: Jede solche Zahl ist ein Angebotsparameter eines Anbieters an einem bestimmten Tag – sie hängt von Unternehmen, Volumen und Datum ab und würde daher schneller veralten als der hier beschriebene Mechanismus. Begegnet Ihnen irgendwo eine solche Zahl, behandeln Sie sie wie jeden Angebotsparameter: Prüfen Sie den Anbieter und den Tag, auf den sie sich bezieht. Hinzu kommen eine eigene Messaging-Engine, ein Server an einem geeigneten Standort, jemand für die Wartung und das vollständige Fehlen einer grafischen Oberfläche. Die Summe dieser Bedingungen, nicht eine einzelne Schwelle, rückt FIX außer Reichweite eines Retail-Kontos.
Was bleibt. Programmierschnittstellen auf Basis von HTTP und WebSockets, etwa die cTrader Open API und die Schnittstellen einiger Broker, ermöglichen Programmierbarkeit ohne institutionelle Zugangsvereinbarung. Dabei hat jede die vom jeweiligen Anbieter beschriebenen eigenen Nutzungsbedingungen. Die eigentliche Lehre dieses Abschnitts betrifft jedoch nicht die Geschwindigkeit: Ein Chartterminal ist eine Hülle um ein darunterliegendes einfacheres System, und alle in Abschnitt 3 beschriebenen Entscheidungen fallen in diesem System, unabhängig davon, über welchen Kanal Sie es ansprechen.
8. Was sich bestätigen lässt und was sich nicht prüfen lässt
Für diesen Abschnitt wurde das ganze Kapitel geschrieben. Die Tabelle ordnet jedes Glied der Kette einem der anfangs eingeführten Felder zu: durch ein Dokument bestätigt, im eigenen Test gemessen, von einer interessierten Partei behauptet oder unbekannt. Bei einem Glied zeigt sie, dass die Zuordnung zwischen Produktname und Konfiguration auseinanderfällt. Das vierte Feld ist ein Prüfergebnis, keine auszufüllende Lücke.
| Glied der Kette | Was sich meist bestätigen lässt | Was häufig nicht öffentlich ist | Feld |
|---|---|---|---|
| Rechtseinheit und Zulassungsumfang | Firmenname, Nummer und Status im Register der zuständigen Aufsichtsbehörde[13][14] | Nichts Wesentliches: das einzige vollständig öffentliche Glied | Bestätigt |
| Ausführungsmodell auf Ihrem Konto | Welcher Ausführungsmodus gilt: Market, Instant, Request oder Exchange[30] – aus Instrumentspezifikation und Auftragsausführungsrichtlinie[4] | Version und Konfiguration des Handelsservers | Bestätigt |
| Netzwerkroute zum Brokerserver | Eigene Messung im Terminal, zu unterschiedlichen Tageszeiten wiederholbar | Alles, was hinter diesem Server geschieht | Gemessen |
| Standort des Handelsservers | Existenz und Rolle der Einrichtungen selbst[15] | Ob der Broker dort Produktionsserver betreibt und Preisquellen per Cross-Connect oder öffentlichem Internet erreicht | Behauptet |
| Routingschicht | Mitunter Produktname und vom Anbieter beschriebene Funktionen[16] | Konfiguration bei diesem Broker, also alles Entscheidende | Behauptet, Konfiguration unbekannt |
| Auftragsaufteilung: eigenes Buch oder Markt | Dass beide Varianten grundsätzlich möglich sind, ergibt sich aus der Ausführungsrichtlinie[4] | Aufteilungskriterium und intern abgewickelter Anteil des Auftragsflusses | Unbekannt |
| Preisquellen | Anbieterklassen und in der Ausführungsrichtlinie genannte Ausführungsplätze[4] | Wer im Moment Ihrer Auftragsübermittlung zu welchen Vertragsbedingungen Kurse stellt | Behauptet |
| Last Look und Länge des Zeitfensters | Definition des Mechanismus und Offenlegungserwartung des freiwilligen Branchenkodex für Marktteilnehmer, die ihn anwenden[1][3] | Das tatsächlich auf Ihren Auftragsfluss angewendete Fenster; Retail-Broker legen meist gar nichts dazu offen | Unbekannt |
| Ihre Ausführungszeit und Slippage-Verteilung | Eigene Handelshistorie: Ausführungspreis, Richtung und Zeitstempel; angeforderter Preis, sofern der Ausführungsmodus ihn erfasst[28] | Gesamtstatistiken des Brokers und Vergleiche mit anderen Kunden | Gemessen |
| Redundanz, Geschäftskontinuität, Ausfallhistorie | Existenz eines Aufsichtsregimes und einer Pflicht zur Meldung schwerwiegender Vorfälle[17][18] | Anzahl der Standorte, Wiederherstellungszeit, Testergebnisse und Inhalt der Aufsichtsmeldungen | Unbekannt |
Die Bilanz ist aufschlussreich: Von zehn Gliedern lassen sich zwei durch ein Dokument bestätigen, zwei messen Sie selbst, drei bleiben Aussagen einer interessierten Partei, und bei drei lautet die korrekte Antwort „unbekannt“. Für den größten Teil der Ausführungsarchitektur lautet die einzig ehrliche Antwort also: Das lässt sich nicht prüfen. Affiliate-Texte füllen dieses Feld immer mit irgendetwas, weil eine leere Zelle in einer Vergleichstabelle schlecht aussieht. Ein Audit lässt es leer. Darin liegt der ganze Unterschied.
Ein Dokument, das tatsächlich etwas klärt
Sie sind in dieser Lage nicht völlig schutzlos: Ein Glied hat eine Grundlage im Recht. Die delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente nennt Kriterien für die Gewichtung der Faktoren der bestmöglichen Ausführung durch eine Wertpapierfirma: Merkmale des Kunden einschließlich seiner Einstufung, Merkmale des Auftrags, Merkmale des Instruments und – hier in Übersetzung – „die Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann“. Der Begriff Ausführungsplatz umfasst nicht nur einen geregelten Markt und ein multilaterales Handelssystem, sondern auch systematische Internalisierer, Market Maker und sonstige Liquiditätsanbieter[4]. Dabei sind zwei Dinge zu trennen: „Systematischer Internalisierer“ ist ein eigenständiger aufsichtsrechtlicher Status mit eigenen Voraussetzungen. Er folgt nicht schon daraus, dass der Broker Gegenpartei seines Kunden ist. Ein auf eigene Rechnung handelnder Broker fällt eher unter die im selben Artikel genannte Kategorie „sonstiger Liquiditätsanbieter“. Die Schlussfolgerung ist in beiden Fällen dieselbe: Die Abwicklung im eigenen Brokerbuch ist keine Regelungslücke, sondern eine ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, die die Auftragsausführungsrichtlinie beschreiben sollte[22]. Tut Ihre Richtlinie das nicht, haben Sie einen konkreten Einwand gegen ein bestimmtes Dokument. Das ist eine wesentlich stärkere Position als ein Streit über Schlagwörter.
Eine weitere Feststellung ist für Kleinanleger wichtig und trifft die Millisekundenwerbung unmittelbar. In den Erwägungsgründen derselben Verordnung heißt es – hier in Übersetzung –, dass „Geschwindigkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang und Art des Auftrags, Marktauswirkungen sowie sonstige implizite Transaktionskosten gegenüber der unmittelbaren Betrachtung von Preis und Kosten nur dann Vorrang erhalten dürfen, wenn sie dazu beitragen, für den Kleinanleger das bestmögliche Ergebnis gemessen am Gesamtentgelt zu erzielen“[5]. Geschwindigkeit ist somit kein eigenständiges Qualitätskriterium, das ein Broker Preis und Kosten entgegenhalten kann. Beachten Sie die genaue Herkunft der Passage: ein Erwägungsgrund der Verordnung, nicht deren Artikel 64[4][5]. Sie dem Artikel zuzuschreiben, wäre ein Zuordnungsfehler derselben Art, wie einer Institution eine von ihr nicht veröffentlichte Statistik zuzuschreiben.
9. Die Infrastruktur eines Brokers prüfen
Früher oder später hören Sie: „Wir legen die Liste unserer Liquiditätsanbieter nicht offen.“ Das ist in Ordnung und keine Ausflucht. Anbietervereinbarungen sind häufig vertraulich, und selbst eine vollständige Liste brächte wenig, weil Sie nicht prüfen könnten, wer in einer bestimmten Sekunde tatsächlich Kurse stellt. Problematisch wird es erst, wenn dieselbe Formel dazu dient, Fragen nach öffentlich bereitzustellenden Dokumenten und nach vom Broker selbst erzeugten Daten abzuwimmeln.
Zuerst drei Dokumente: vollständig, nicht auszugsweise
- Die Auftragsausführungsrichtlinie. Darin suchen Sie zwei Dinge: die Liste der Ausführungsplätze, auf die sich die Firma wesentlich stützt und die sie für Ihre Kundenkategorie nutzt, nicht sämtliche technisch möglichen Auftragsziele; sowie die relative Bedeutung, die das Dokument den einzelnen Faktoren der bestmöglichen Ausführung beimisst[22]. Sagt das Dokument zu beidem nichts, ist es eine Broschüre unter dem Namen einer Ausführungsrichtlinie.
- Rahmenvertrag und Geschäftsbedingungen. Relevant sind die drei in Abschnitt 6 beschriebenen Klauselgruppen: höhere Gewalt, offensichtlicher Preis- oder Systemfehler und Haftungsbeschränkung bei technischen Unterbrechungen samt Beschwerdeverfahren.
- Instrumentspezifikation und Preisverzeichnis. Handelszeiten, Rollover-Zeitpunkt, Kontraktgröße, Mindestvolumen und jede Gebühr. Diese Dokumente enthalten Parameter. Sie tragen deshalb ein Datum und ändern sich häufiger als die übrigen Unterlagen. Halten Sie fest, von welchem Tag Ihre Fassung stammt.
Sechs Fragen mit überprüfbaren Antworten
- Welche Rechtseinheit führt mein Konto, und welchen Status hat sie im Aufsichtsregister? – diese Frage kommt zuerst. Ohne Antwort sind die übrigen fünf zwecklos. Prüfen Sie die Antwort im Register, nicht beim Broker[13][14].
- Wo kann ich die aktuelle Auftragsausführungsrichtlinie herunterladen? – erwartet wird eine Dokumentenadresse, keine Zusammenfassung im Chatfenster[22]. Nur dem Dokument entnehmen Sie, welche Klasse von Ausführungsplätzen genutzt wird. Die Frage „Wie viele Anbieter haben Sie?“ führt zu nichts Überprüfbarem und lohnt sich nicht.
- Wendet eine Preisquelle Last Look an, und gibt es eine Offenlegung des typischen Zeitfensters? – die Offenlegung der typischen Entscheidungsdauer erwartet der freiwillige, rechtlich nicht bindende Branchenkodex von einem Marktteilnehmer, der den Mechanismus anwendet[1]. Die Frage lohnt sich trotzdem: „Wir wenden den Kodex nicht an“ oder „Wir veröffentlichen keine solche Offenlegung“ sind rechtmäßige Antworten. Auch sie sind Informationen für Ihre Tabelle.
- Welche Ausführungsstatistiken veröffentlichen Sie und für welchen Zeitraum? – lautet die Antwort „keine“, tragen Sie das in das Feld „unbekannt“ ein. Zahlen ohne Definition der Messmethode sind ebenso wenig wert wie fehlende Zahlen
- Wo steht der Handelsserver, und wie ist er mit den Preisquellen verbunden? – die zweite Hälfte der Frage ist wichtiger. Ein Einrichtungsname allein klärt ohne Antwort zur Verbindung nichts
- Was passiert mit meiner Position, wenn Ihr System nicht verfügbar ist, und welche Bestimmungen regeln das? – erwartet wird der Verweis auf eine Klausel, nicht die Versicherung „Das passiert nicht“.
Wie Sie mit „Das legen wir nicht offen“ umgehen
Nicht jede Ablehnung ist gleich. Trennen Sie die Fälle, bevor Sie Schlussfolgerungen ziehen:
- Eine begründete Ablehnung – vollständige Anbieterlisten, Inhalte der Vereinbarungen mit ihnen, Routingparameter und Daten anderer Kunden. Das wird der Broker Ihnen nicht geben, und es gibt keinen Grund, etwas anderes zu erwarten. Tragen Sie „unbekannt“ ein und gehen Sie weiter.
- Eine Ablehnung als eigenständige Information – keine Auftragsausführungsrichtlinie, keine Instrumentspezifikation, kein Preisverzeichnis, keine Benennung der Rechtseinheit in den Unterlagen. Das sind keine Geschäftsgeheimnisse. Fehlen sie oder müssen Sie darum bitten, hat dieses Signal ein völlig anderes Gewicht als im vorherigen Punkt.
- Eine in Schlagwörter verpackte Ablehnung – auf die Frage nach dem Median der Ausführungszeit folgt etwas über „institutionelle Ausführung“. Werten Sie das als Nichtantwort und stellen Sie die Frage erneut schriftlich. Schriftliche Korrespondenz hat den Vorteil, erhalten zu bleiben.
Dann die eigene Messung
Die wertvollsten Daten zu Ihrer Ausführung erzeugen Sie selbst. Niemand muss sie Ihnen aushändigen. Das Plattformprotokoll enthält für jedes Geschäft Ausführungspreis und Zeitstempel. Das genügt zur Berechnung der Zeit bis zur Bestätigung. Anders ist es beim angeforderten Preis. Bevor Sie erstmals Slippage berechnen, sollten Sie wissen: Bei Market Execution ist der Preis kein Pflichtfeld der Anfrage. Die MT5-Entwicklerdokumentation sagt über Marktaufträge für Instrumente mit dem Ausführungstyp „Market Execution“ – hier in Übersetzung –, sie „erfordern keine Preisangabe“[28]. Erfasst der Ausführungsmodus den angeforderten Preis, können Sie Slippage mit Vorzeichen direkt aus dem Protokoll berechnen. Tut er das nicht, brauchen Sie einen eigenen Referenzpreis. Welcher dafür geeignet ist, klärt dieses Kapitel nicht; das gehört eigenständig in Artikel 12.3. Externe Werkzeuge zur Auswertung der Kontohistorie, etwa FX Blue, können die Aufgabe erleichtern[21], sind aber keine Voraussetzung. Eine Tabellenkalkulation und ein Historienexport erfüllen denselben Zweck. Voraussetzung ist die Methodik: Ohne definierte Messung sagt eine Zahl nichts aus. Das gilt auch für die Zahlen des Brokers.
| Was messen? | Definition der Messung | Was in den Unterlagen suchen? |
|---|---|---|
| Zeit bis zur Bestätigung | Vom Sende- bis zum Bestätigungszeitstempel im Plattformprotokoll. Median und Extremwert statt Mittelwert angeben; ruhige Sitzung und Zeitfenster um Datenveröffentlichungen getrennt auswerten | Ob die Ausführungsrichtlinie Geschwindigkeit überhaupt als Faktor nennt und wie sie sie für Kleinanleger relativ gewichtet[4][5] |
| Slippage-Verteilung | Differenz zwischen angefordertem Preis, sofern der Ausführungsmodus ihn erfasst, und Ausführungspreis, immer mit Vorzeichen und unter Berücksichtigung der Handelsrichtung. Anteile positiver, nullwertiger und negativer Beobachtungen angeben, nicht nur den Mittelwert | Ob der Broker eine Slippage-Toleranzschwelle beschreibt und sie in beide Richtungen symmetrisch anwendet |
| Ablehnungen und Requotes | Anteil nicht angenommener Aufträge in einem bestimmten Zeitfenster, getrennt für ruhige Bedingungen und Datenveröffentlichungen | Vertragliche Grundlage für eine Ablehnung und Mitteilung des Grundes an den Kunden |
| Spread rund um den Rollover | An jedem Handelstag in denselben Minuten über mindestens ein Dutzend Sitzungen messen; Median statt Minimum | Ob die Instrumentspezifikation den Rollover-Zeitpunkt und die Sitzungszeiten für Ihr Konto nennt |
| Spread nach Sitzung | Getrennt für asiatische Sitzung, europäische Sitzung, Überschneidung Europa/USA und Zeitfenster nach dem Rollover. Zu unterschiedlichen Uhrzeiten gemessene Brokerwerte sind kein Vergleich | Ob der Broker typische Spreads samt Messzeitraum veröffentlicht oder nur einen „ab“-Wert |
| Verhalten bei Nichtverfügbarkeit | Eigenes Unterbrechungsprotokoll: Datum, Uhrzeit und Zeitzone, Symptom, Screenshot, Plattformprotokoll sowie Inhalt und Datum der Supportantwort | Klauseln zu höherer Gewalt, offensichtlichen Fehlern und Haftungsbeschränkung sowie Beschwerdefrist |
Die Tabelle enthält bewusst keine „grünen“ und „roten“ Schwellenwerte. Eine frühere Fassung nannte solche Grenzen: einen Median der Ausführungszeit, eine akzeptable Ablehnungsquote und einen Faktor für Spreadausweitungen. Keine davon hatte eine Quelle oder eine Definition der Messmethode. Ein Vergleichsmaßstab ohne Methodik ist schlechter als gar keiner, weil er vorgaukelt, es sei etwas gemessen worden. Der richtige Bezugspunkt ist Ihr eigenes Konto im Zeitverlauf. Wiederholen Sie dieselbe Messung ein Quartal später, zeigt sich, ob sich etwas geändert hat. Genau diese Frage brauchen Sie beantwortet.
White Label oder eigene Infrastruktur. Manche Broker sind White Labels auf fremder Technologie. Der Support kennt womöglich nicht die gesamte Ausführungskette, weil er sie nicht betreibt. Das macht den Broker nicht schlecht. Fragen zur Infrastruktur können aber ins Leere laufen, weil an der Kundenfront technische Kompetenz fehlt, nicht wegen böser Absicht. Die praktische Folge: Bei einem White Label erhalten Sie zur Routingschicht überhaupt keine Antworten. Deshalb sind die Unterlagen[4] und Ihre eigenen Messungen umso wichtiger.
Rollover als Infrastrukturtest. Ausführungsqualität muss für unterschiedliche Tageszeitfenster getrennt gemessen werden. Ein Broker, der mitten in der europäischen Sitzung gut aussieht, kann rund um den Rollover ein ganz anderes Bild abgeben, weil Preisquellen dann ihre Übernachtexposition verringern. Halten Sie sich an die Konvention dieses Abschnitts: Die verbreitete Konvention setzt den Rollover auf 17:00 Uhr New Yorker Zeit. Welche Uhrzeit das bei Ihnen ist, hängt von Ihrer Zeitzone ab und verschiebt sich in den Wochen mit unterschiedlichen Sommerzeitumstellungsterminen auf beiden Seiten des Atlantiks. Diese Uhrzeit ist keine Marktkonstante: Sie gilt, soweit Ihr Broker sie für Ihr Instrument anwendet. Entscheidend ist die Instrumentspezifikation, nicht dieser Artikel. Prüfen Sie sie vor Ihrer ersten über Nacht gehaltenen Position. Der Belastungszeitpunkt ist außerdem ein Punkt, kein einstündiges Zeitfenster. Die Spreadausweitung ist ein anderes Phänomen. Ihr beobachteter Zeitraum reicht meist von etwa einem Dutzend bis zu mehreren Dutzend Minuten um diesen Punkt. Allerdings ist diese Spannweite eine Branchenbeobachtung ohne veröffentlichte Statistik, kein Dokumentenparameter. Der Zeitraum auf Ihrem Konto ergibt sich aus Instrumentspezifikation und eigener Messung gemäß obiger Tabelle. Mechanik und Kosten des Rollovers behandelt Artikel 12.4.
Schlechte Ausführung ist nicht immer böse Absicht. Sehr schlechte Ausführungen entstehen mitunter durch schwache Technik, einen schlechten Vermittler oder einen schlicht zu kleinen Broker. Ein Broker kann ehrlich sein und dennoch keine Infrastruktur haben, die Extrembedingungen übersteht. Zu trennen sind deshalb mangelhafte Infrastruktur und böse Absicht. In beiden Fällen verlieren Sie, aber im ersten wären Investitionen auf Brokerseite nötig, im zweiten eine Änderung seiner Absichten. Das Erkennen unredlicher Muster behandelt gesondert Artikel 12.10 – dort, nicht hier, ist der Platz für Vorwürfe gegen bestimmte Unternehmen, ausschließlich auf Grundlage von Behördendokumenten.
FAQ – Forex-Ausführungsinfrastruktur
Was lässt sich an der Infrastruktur eines Brokers schlicht nicht prüfen?
Was ist eine Bridge, und sagt ihr Name etwas über den Broker aus?
Worin unterscheidet sich ein Broker mit einer Preisquelle von einem mit einem Dutzend?
Sind 50 ms Ping viel, und was misst die Zahl überhaupt?
Bedeutet Last Look, dass ich eine Teilausführung erhalte?
Wie messe ich die Ausführungsqualität meines Brokers?
Quellen und Literatur
Die Einträge dieser Liste wurden von der Redaktion durch eigenes Öffnen geprüft am 24. August 2026. Die Ausnahme – Eintrag 20, dessen Website an diesem Tag nicht erreichbar war – ist im betreffenden Eintrag erläutert. Unabhängig davon gilt allgemein: Wo sich der vollständige Dokumenttext nicht öffnen ließ, enthält der Artikel eine Zusammenfassung, ausdrücklich als solche und nicht als Zitat gekennzeichnet. Angebotsparameter von Technologieanbietern sind als Anbieterangaben gekennzeichnet; sie bestätigen unabhängig nichts über einen bestimmten Broker.
- Global Foreign Exchange Committee, FX Global Code, Ausgabe Dezember 2024, Grundsatz 17. Zitat aus dem Dokument, hier in Übersetzung: „Last Look ist eine Praxis im elektronischen Handel, bei der ein Marktteilnehmer, der eine Handelsanfrage erhält, eine letzte Gelegenheit hat, diese zu seinem gestellten Preis anzunehmen oder abzulehnen.“. Erwartete Offenlegung, hier in Übersetzung: „Der Marktteilnehmer sollte mindestens erläutern, ob und gegebenenfalls wie Preisänderungen in beiden Richtungen die Entscheidung zur Annahme oder Ablehnung des Geschäfts beeinflussen können, welcher Zeitraum für diese Entscheidung erwartet wird oder üblich ist und, allgemeiner, welchem Zweck Last Look dient.“. Der Kodex legt keine Dauer des Zeitfensters fest und verknüpft Teilausführungen nicht mit diesem Mechanismus. Status des Dokuments – Vorwort, Teil I „Was ist der FX Global Code?“ (Übersetzung):: „Diese weltweiten Grundsätze guter Praxis im Devisenmarkt (Global Code) wurden entwickelt, um gemeinsame Leitlinien bereitzustellen, die die Integrität und das wirksame Funktionieren des Devisengroßhandelsmarktes (FX Market) fördern.“ und „Der Global Code begründet für Marktteilnehmer keine gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Pflichten und ersetzt keine Regulierung. Vielmehr soll er durch die Benennung weltweit guter Praktiken und Verfahren sämtliche lokalen Gesetze, Regeln und Vorschriften ergänzen.“. Anhang 3, „Erläuterung zur Verpflichtungserklärung zum FX Global Code“ (Übersetzung):: „Ob und in welchem Umfang ein Marktteilnehmer die im Kodex enthaltenen Leitlinien übernimmt und umsetzt, sollte jeder Marktteilnehmer selbst entscheiden; ebenso, ob und in welchem Umfang er die Verpflichtungserklärung nutzen möchte.“. Der Kodex ist somit eine freiwillige Sammlung guter Praktiken, kein verbindliches Rechtsinstrument, und ein Marktteilnehmer bestätigt seine Befolgung mit einer Erklärung (Statement of Commitment, Anhang 3). Editionsangabe in der Fußzeile des Dokuments: "FX Global Code Updated December 2024". Gelesen: 2026-08-24. globalfxc.org — FX Global Code (PDF)
- Global Foreign Exchange Committee, FX Global Code, Ausgabe Dezember 2024, Grundsatz 10 – Umgang mit Kundenaufträgen. Dieser Grundsatz, nicht Grundsatz 17, behandelt Teilausführungen (Zitat in Übersetzung): „Marktteilnehmer, die einen Kundenauftrag ausführen, was auch eine Teilausführung umfassen kann, sollten: unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen fair und angemessen handeln […]; entscheiden, ob und wie sie einen Kundenauftrag einschließlich Teilausführungen ausführen, und diese Entscheidung dem Kunden so bald wie praktisch möglich mitteilen.“. Gelesen: 2026-08-24. globalfxc.org — FX Global Code (PDF)
- Global Foreign Exchange Committee, Execution Principles Working Group Report on Last Look, August 2021. Das Dokument hält fest, dass Qualität und Detailtiefe der Last-Look-Offenlegungen stark variieren, unter anderem hinsichtlich „der Länge des Last-Look-Zeitfensters“ (Übersetzung), und formuliert drei Empfehlungen: einen belastbaren Prozess beim Liquiditätsanbieter, bessere Informationen vor dem Handel sowie verfügbare Informationen zur Beurteilung der Bearbeitung von Anfragen. Der Bericht ist kein Bestandteil des Kodex. Gelesen: 2026-08-24. globalfxc.org — Bericht zu Last Look (PDF)
- Delegierte Verordnung (EU) der Kommission 2017/565 vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU hinsichtlich organisatorischer Anforderungen und Bedingungen für die Tätigkeit von Wertpapierfirmen, Artikel 64 Absatz 1, wonach Wertpapierfirmen bei der Ausführung von Kundenaufträgen zur Bestimmung des relativen Gewichts der Faktoren die Merkmale des Kunden einschließlich seiner Einstufung als Kleinanleger oder professioneller Kunde, die Merkmale des Kundenauftrags, der betreffenden Finanzinstrumente und der möglichen Ausführungsplätze berücksichtigen müssen. Der letzte Unterabsatz desselben Absatzes bestimmt, dass „Ausführungsplatz“ einen geregelten Markt, ein MTF, ein OTF, einen systematischen Internalisierer sowie einen Market Maker oder sonstigen Liquiditätsanbieter umfasst. ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1–83; konsolidierte Fassung vom 02.08.2022. Gelesen: 2026-08-24. eur-lex.europa.eu — konsolidierte Fassung
- Delegierte Verordnung (EU) der Kommission 2017/565, Erwägungsgrund (101), hier in Übersetzung:: „Geschwindigkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang und Art des Auftrags, Marktauswirkungen und sonstige implizite Transaktionskosten dürfen nur insoweit Vorrang vor der unmittelbaren Berücksichtigung von Preis und Kosten erhalten, als sie dazu dienen, für den Kleinanleger das bestmögliche Ergebnis hinsichtlich des Gesamtentgelts zu erzielen.“. Der Satz stammt aus einem Erwägungsgrund, nicht aus Artikel 64 – dieser Unterschied ist beim Zitieren zu beachten. ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1–83; Fassung: im Amtsblatt veröffentlichter Text (CELEX 32017R0565). Die Präambel fehlt in der konsolidierten Fassung. Deshalb wurde der Erwägungsgrund im ursprünglichen Text geprüft und nicht in der unter Eintrag 4 genannten konsolidierten Fassung. Gelesen: 2026-08-24. eur-lex.europa.eu — im ABl. veröffentlichter Text
- Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), Öffentliche Erklärung "Deprioritisation of supervisory actions on the obligation to publish RTS 28 reports in light of the agreement on the MiFID II/MiFIR review", Ref. ESMA35-335435667-5871, 13. Februar 2024. Zitat aus dem Dokument, hier in Übersetzung: „Der angenommene Text der MiFID-II-Überarbeitung sieht vor, die in Artikel 27 Absatz 6 MiFID II festgelegte Berichtspflicht für Wertpapierfirmen zu streichen, jährlich Informationen über die Identität der Ausführungsplätze und die Ausführungsqualität zu veröffentlichen.“ und – unter Bezug auf einen Erwägungsgrund der Änderungsrichtlinie – dass diese Berichte „kaum gelesen werden und Anlegern oder anderen Nutzern dieser Berichte keine aussagekräftigen Vergleiche auf Grundlage der darin enthaltenen Informationen ermöglichen“. Gelesen: 2026-08-24. esma.europa.eu (PDF)
- Delegierte Verordnung (EU) der Kommission 2017/576 – vollständiger amtlicher Titel, hier in Übersetzung: „Delegierte Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen über die Identität der Ausführungsplätze und die Ausführungsqualität durch Wertpapierfirmen“. ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 166; Fassung: im Amtsblatt veröffentlichter Text (CELEX 32017R0576). Dieser Rechtsakt regelte Inhalt und Format der Übersicht über die fünf wichtigsten Ausführungsplätze (RTS-28-Berichte). Eine frühere Artikelfassung gab den Titel aus einer Fußnote der ESMA-Erklärung wieder statt im amtlichen Wortlaut; er wurde ersetzt. Linkkorrektur (24. August 2026): Bis zum 24. August 2026 führte die hier angegebene Adresse zur ESMA-Erklärung – demselben Dokument wie in Eintrag 6 – statt zum amtlichen Verordnungstext dieses Eintrags. Ein Hinweis auf die Abweichung ersetzt keinen korrekten Link. Deshalb verweist der Eintrag jetzt auf den Rechtsakt; die ESMA-Erklärung hat mit Eintrag 6 einen eigenen Titel und eine eigene Adresse. Überholt war auch der frühere Vorbehalt, die EUR-Lex-Seite mit diesem Rechtsakt habe sich „nicht öffnen lassen“: Die Seite wurde geöffnet und dort die amtliche Überschrift "COMMISSION DELEGATED REGULATION (EU) 2017/576" zusammen mit der Fundstelle "L 87/166" und dem Datum "31.3.2017". Rechtsakt gelesen: 2026-08-24. eur-lex.europa.eu — im Amtsblatt veröffentlichter Text (CELEX 32017R0576)
- Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), "OTC foreign exchange turnover in April 2025" – Ergebnisse der dreijährlichen Zentralbankerhebung. Umsatz nach Gegenpartei im April 2025: sonstige Finanzinstitute 50 % (gegenüber 47 % im Jahr 2022), meldende Händler 46%, nichtfinanzielle Kunden 5 %. Da die Anteile als ganze Zahlen angegeben sind, müssen sie nicht genau 100 % ergeben. Innerhalb der Kategorie sonstige Finanzinstitute werden drei Bestandteile statt einer vollständigen Aufschlüsselung genannt: nicht meldende Banken 24 %, institutionelle Anleger 13 %, Hedgefonds und Eigenhandelsfirmen (PTFs) 8 % (gegenüber 7 % im Jahr 2022). Die Summe dieser drei Anteile liegt unter dem Anteil der gesamten Kategorie; ihre übrigen Bestandteile führt der Artikel nicht auf. Die BIZ veröffentlicht keine Gegenparteikategorie „Market Maker außerhalb des Bankensektors“. Gelesen: 2026-08-24. bis.org — Devisenumsatz, April 2025
- Reserve Bank of Australia, Statement on Monetary Policy, Februar 2019, Box B: The Recent Japanese Yen Flash Event. Das Dokument datiert das Ereignis auf den 3. Januar 2019: Die Bedingungen verschlechterten sich kurz nach 9:30 AEDT, und um 9:36 AEDT wertete der Yen innerhalb von rund 30 Sekunden und ohne wesentliche Marktnachrichten um 3 % gegenüber dem US-Dollar auf. Der australische Dollar verlor gegenüber dem US-Dollar in rund zwei Minuten 3 % und erreichte ein Zehnjahrestief von 0,6715 und notierte gegenüber dem Yen rund 7 % niedriger. Die Zentralbank nennt drei Faktoren: die Auflösung von Carry-Positionen japanischer Kleinanleger, geringe Liquidität (nur Auckland und Sydney waren geöffnet; japanische Banken waren wegen eines Feiertags geschlossen) und das Verhalten von Algorithmen. Die Bedingungen normalisierten sich binnen weniger Minuten, die Spreads binnen einer Stunde; systemische Folgen gab es nicht. Gelesen: 2026-08-24. rba.gov.au — Box B
- Schweizerische Nationalbank, Medienmitteilung "Swiss National Bank discontinues minimum exchange rate and lowers interest rate to –0.75%", Zürich, 15. Januar 2015. Zitat aus dem Dokument, hier in Übersetzung: „Die Schweizerische Nationalbank (SNB) hebt den Mindestkurs von CHF 1,20 pro Euro auf.“. Vollständige Mitteilung gelesen: 2026-08-24. snb.ch — Mitteilung vom 15.01.2015
- LMAX – Beschreibung des Handelsplatzes LMAX Exchange. Das Unternehmen bezeichnet sich als (Zitate hier in Übersetzung) „ein von der FCA reguliertes MTF“ mit einem „zentralen Limitorderbuch mit fortlaufend gestellter, verbindlicher Limitorderliquidität“. Reichweite der Last-Look-Aussage: Die Formulierung „Keine Last-Look-Ablehnungen und keine Zusatzkosten“ steht auf der Seite unter der Überschrift „Wesentliche Vorteile des Handels mit verbindlicher Limitorderliquidität“, und der benachbarte Abschnitt, eingeleitet durch den Satz „Der Handel mit der fortlaufend gestellten verbindlichen Limitorderliquidität von LMAX Exchange ermöglicht Institutionen vollständige Transparenz der Marktdynamik, die Vermeidung von Informationsabfluss vor dem Handel sowie die Kontrolle von Ausführungsstrategie und Kosten“, endet mit dem Satz „Ausführung ohne Last Look beseitigt das Risiko des Informationsabflusses vor dem Handel oder nachteiliger Preisänderungen vor der vollständigen Auftragsausführung“. Die Aussage bezieht sich somit auf eine bestimmte Art von Liquidität und nicht auf die gesamte Plattform. Eine frühere Fassung dieses Artikels bezog sie auf die gesamte Plattform; vgl. Eintrag 12. Status: Angabe des Unternehmens; die von ihm genannte Registernummer bei der britischen Aufsicht (509778, LMAX Limited) ist unabhängig im Register zu prüfen – siehe Eintrag 13. Die Nennung dient ausschließlich als Beispiel für den Unterschied zwischen einem Handelsplatz und einem Vermittler, der fremde Liquidität aggregiert; der Artikel empfiehlt kein Unternehmen. Gelesen: 2026-08-24. lmax.com/exchange
- LMAX Exchange, Rulebook – öffentliches Regelwerk des Handelsplatzes; Kennzeichnung im Dokumentkopf, hier in Übersetzung: „Gültig ab: Juli 2026“. Als Beispiel für die Art von Dokument angeführt, die ein Handelsplatz veröffentlicht, ein aggregierender Vermittler üblicherweise jedoch nicht – und als Beleg dafür, dass ein Regelwerk einen Modus beschreiben kann, den die Produktseite nicht hervorhebt. Aufbau des Dokuments (Inhaltsverzeichnis; Übersetzung): „TEIL A: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN“, „TEIL B: LMAX EXCHANGE SERVICES“, „TEIL C: LMAX INTERBANK SERVICE“, „TEIL D: LMAX PRIVATE ROOMS“ – vier Teile mit unterschiedlichen Anwendungsbereichen. Anwendungsbereich von Teil B, Regel 25 „Anwendung“ (Übersetzung):: „Dieser Teil B – LMAX Exchange Services gilt für Bankmitglieder in Bezug auf Devisenkassakontrakte und Edelmetallkassakontrakte sowie einen LMAX Exchange Service.“. In diesem Teil, nicht in den allgemeinen Bestimmungen, befindet sich Regel 30 „Haltefristregel für quotierungsbasierte Liquidität“: 30.1 „Risikobewertung“ (Übersetzung):: „LMAX Exchange Services benachrichtigt Anbieter quotierungsbasierter Liquidität über alle mit ihren Quotes zusammengeführten Aufträge. Während der jeweiligen maximalen Haltefrist sollte der Anbieter prüfen, ob die vorgeschlagenen Geschäfte innerhalb seiner Risikokontrollen liegen.“; 30,2 „Ablehnung“ (Übersetzung):: „Ein Quote zum Abschluss eines Devisen- oder Edelmetallkassageschäfts, den ein Anbieter quotierungsbasierter Liquidität in einen LMAX Exchange Service eingestellt hat, wird abgelehnt, wenn derselbe Liquiditätsanbieter ihn nicht innerhalb der maximalen Haltefrist bestätigt.“. Glossardefinition, hier in Übersetzung: „Maximale Haltefrist in Bezug auf einen Anbieter quotierungsbasierter Liquidität: der zwischen diesem Anbieter und LMAX vereinbarte maximale Zeitraum, innerhalb dessen dieser Liquiditätsanbieter einen zusammengeführten Auftrag bestätigen kann.“. Die allgemeinen Bestimmungen (Teil A) regeln etwas anderes und betreffen Aufträge, nicht Quotes – Regel 15.3 „Stornierung von Aufträgen“ (Übersetzung):: „Bankmitglieder dürfen Aufträge, die sie selbst oder ein in ihrem Namen handelnder DMA-Kunde eingestellt haben, vor ihrer Zusammenführung stornieren. Sobald aus dem Auftrag ein Geschäft entstanden ist, ist eine Stornierung nur nach Maßgabe dieses Regelwerks möglich.“. Der Zeitfenstermechanismus betrifft den Quote-Pfad; Teil A verweist ausdrücklich darauf – Regel 15.4 „Zusammenführung von Quotes“ (Übersetzung):: „Ein mit einem Auftrag zusammengeführter Quote wird abgelehnt, wenn der betreffende Anbieter quotierungsbasierter Liquidität das potenzielle Geschäft nicht innerhalb der maximalen Haltefrist nach Regel 30 (Haltefristregel) bestätigt.“. Regel 30 steht somit in Teil B und betrifft einen bestimmten Teilnehmertyp sowie Devisen- und Edelmetallkassakontrakte, nicht den gesamten Handelsplatz. Das Regelwerk bezeichnet diesen Mechanismus nicht als Last Look; auch nennt das Dokument keine Dauer des Zeitfensters – diese wird mit dem jeweiligen Anbieter vereinbart. Der Artikel empfiehlt kein Unternehmen. Vollständiges Regelwerk gelesen: 2026-08-24. lmax.com — Rulebook (PDF)
- Financial Conduct Authority, Financial Services Register – Register beaufsichtigter Unternehmen im Vereinigten Königreich. Hier sind bei britischen Unternehmen rechtlicher Name, Nummer, Status und Umfang der Zulassung zu prüfen; ein Link im Marketingmaterial ersetzt diese Prüfung nicht. Als konkretes Beispiel für ein nationales Register genannt. Für Ihren eigenen Rechtsraum ist das Register der dort zuständigen Aufsicht maßgeblich. Gelesen: 2026-08-24. register.fca.org.uk
- Öffentliche Listen einer zuständigen nationalen Aufsicht, konkretes Beispiel: die polnische Finanzaufsicht (KNF) – Listen von Kapitalmarktunternehmen sowie Notifikationslisten für Wertpapierfirmen aus anderen EU- und EWR-Staaten, getrennt nach Tätigkeit mit und ohne Zweigniederlassung. Als Beispiel dafür angeführt, wie eine solche nationale Liste aussieht und wo die Ermittlung der juristischen Person beginnt, mit der ein Kunde in diesem Land tatsächlich kontrahiert. Die entsprechende Liste in Ihrem Rechtsraum führt Ihre zuständige Aufsicht; verwenden Sie diese. Gelesen: 2026-08-24. knf.gov.pl — Wertpapierfirmen
- Equinix, Standortseite für London LD4 (Campus Slough) sowie technische Standortspezifikation. Der Betreiber beschreibt den Campus als Zentrum elektronischen Handels mit einem Finanzdienstleistungsökosystem und internen Cross-Connects; LD4 ist seit 2007 in Betrieb. Das bestätigt Existenz und Funktion des Standorts, nicht die Anwesenheit eines bestimmten Retailbrokers. Gelesen: 2026-08-24. equinix.com — London LD4 · Equinix NY4 — Secaucus · Equinix TY3 — Tokio. Zusätzliche Standortprüfung für LD4, NY4 und TY3: 2026-10-09.
- PrimeXM, Produktseite XCore sowie Unterseite zur Liquiditätsaggregation. Laut Anbieter ist das System mit mehreren Liquiditätsquellen integriert, unterstützt die Zusammenstellung des besten Angebots über mehrere Preisstufen und bietet (Zitat in Übersetzung) „A-Book-, B-Book- und individuelle Ausführungsmodelle“ mit Einstellungen, die der Kunde detailliert anpassen kann. Status: Anbieterangabe, keine unabhängige Bestätigung. Gelesen: 2026-08-24. primexm.com — XCore
- Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (DORA) – vollständiger amtlicher Titel, hier in Übersetzung: „Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011“. Artikel 64 dieser Verordnung mit der Überschrift „Inkrafttreten und Anwendung“, hier in Übersetzung: „Diese Verordnung gilt ab dem 17. Januar 2025.“. Er erfasst Finanzunternehmen, darunter Wertpapierfirmen. Artikel 19 Absatz 3, erster Unterabsatz, in der Fassung nach der Berichtigung vom 12. März 2024 – siehe Eintrag 24; hier in Übersetzung: „Tritt ein schwerwiegender IKT-bezogener Vorfall auf und wirkt er sich auf die finanziellen Interessen der Kunden aus, informieren Finanzunternehmen ihre Kunden unverzüglich, sobald sie davon Kenntnis erlangen, über den schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall und über die Maßnahmen, die zur Minderung seiner nachteiligen Auswirkungen ergriffen wurden.“. Die Pflicht ist bedingt: Sie setzt Auswirkungen des Vorfalls auf die finanziellen Interessen von Kunden voraus und begründet kein öffentliches Vorfallarchiv. ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1. Fassung: konsolidierter Text CELEX 02022R2554-20221227 (Stand 27.12.2022, Ausgabe 000.003), in der der berichtigte Wortlaut mit C1 gekennzeichnet ist. Eine konsolidierte Fassung dieses Rechtsakts existiert also; eine frühere Artikelfassung behauptete das Gegenteil. Amtlicher Text im Archiv des Amts für Veröffentlichungen der EU gelesen. Gelesen: 2026-08-24. eur-lex.europa.eu — konsolidierte Fassung von 2022/2554
- Leitfadenseite einer nationalen Aufsicht zur Einstufung und Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle, konkretes Beispiel: die polnische Finanzaufsicht (KNF), die Artikel 19 der Verordnung 2022/2554 zusammenfasst. Ein Finanzunternehmen übermittelt seiner zuständigen Aufsicht drei Dokumente: eine Erstmeldung, einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht nach Abschluss der Ursachenanalyse. Datumsbezogener Vorbehalt: Die Seite trägt das Aktualisierungsdatum 6. März 2024 und beschreibt den Auslöser für den Zwischenbericht noch vor Erlass der technischen Standards: Er sei einzureichen, sobald sich der Status des ursprünglichen Vorfalls wesentlich ändert oder dessen Behandlung sich aufgrund neuer Informationen verändert. Die seit dem 12. März 2025 geltenden Fristen folgen aus der Delegierten Verordnung (EU) 2025/301 – siehe Eintrag 31; bei Abweichungen ist der Rechtsakt maßgeblich, nicht seine Zusammenfassung. Empfänger des Berichts ist die Aufsicht. Die Vorschrift begründet keine Pflicht zu einer öffentlichen Statusseite für Kunden; die gesonderte, bedingte Kundeninformationspflicht folgt aus Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung – siehe Eintrag 17. Als Beispiel für Leitlinien einer nationalen Aufsicht genannt; prüfen Sie die entsprechende Seite Ihrer eigenen Aufsicht. Gelesen: 2026-08-24. knf.gov.pl — Meldung von IKT-Vorfällen
- MetaQuotes, MetaTrader 4 Plattformdokumentation, Abschnitt „Trailing Stop“. Zitat aus dem Dokument, hier in Übersetzung: „Der Trailing Stop läuft im Clientterminal, nicht auf dem Server (wie Stop Loss oder Take Profit).“; nach Abschalten des Terminals wirkt nur noch das zuvor gesetzte Schutzorderniveau. Gelesen: 2026-08-24. metatrader4.com — Trailing Stop
- FIX Trading Community – Organisation zur Pflege des FIX-Nachrichtenstandards. Der Artikel nennt die Spezifikationen FIX 4.4 und FIX 5.0 Service Pack 2. Reichweite dieses Eintrags: Er enthält die Adresse des von der Organisation gepflegten Standardverzeichnisses, keinen Beleg für Marktanteile einzelner Versionen. Eine frühere Artikelfassung bezeichnete sie hier als „weit verbreitet“ und stützte damit eine Aussage über die häufigsten Versionen; dafür bot der Eintrag keinen Beleg. Bei der erneuten Prüfung am 24. August 2026 meldete die Standardseite einen nicht verfügbaren Dienst. Die Versionsanteile ließen sich daher nicht bestätigen – das bedeutet „nicht bestätigt“, nicht „nachweislich falsch“. Gelesen: 2026-08-24 – Seite nicht erreichbar; der Eintrag bleibt als Dokumentadresse erhalten, nicht als Bestätigung seines Inhalts. fixtrading.org — Standards
- FX Blue – kostenlose Werkzeuge für Trader, darunter eine Kontoanalyse, die nach dem Hochladen aus der Plattform die Zusammenstellung der Handelshistorie ermöglicht. Als mögliches Hilfsmittel für eigene Messungen genannt, nicht als Quelle von Ausführungsdaten oder als Empfehlung. Gelesen: 2026-08-24. fxblue.com
- Delegierte Verordnung (EU) der Kommission 2017/565, Artikel 66 Absatz 3 – Artikel mit der Überschrift „Ausführungsgrundsätze“. Diese Vorschrift, nicht Artikel 64, bestimmt den Umfang der Kundeninformationen über diese Grundsätze. Buchstabe b verlangt eine Liste der Ausführungsplätze, auf die sich die Firma wesentlich stützt, um durch alle angemessenen Schritte dauerhaft das bestmögliche Ergebnis bei der Ausführung von Kundenaufträgen zu erzielen. Dabei ist für jede Finanzinstrumentenklasse anzugeben, welche Plätze für Aufträge von Kleinanlegern, professionellen Kunden und für SFTs genutzt werden. Buchstabe c verlangt die Faktoren zur Auswahl eines Ausführungsplatzes einschließlich qualitativer Faktoren samt ihrem relativen Gewicht. Die Pflicht erfasst somit die maßgeblich genutzten Plätze, nicht jedes technisch mögliche Auftragsziel. Die Kriterien zur Bestimmung des relativen Gewichts der Faktoren regelt Artikel 64 Absatz 1 – siehe Eintrag 4. ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1–83; konsolidierte Fassung vom 02.08.2022, amtlicher Text im EU-Publikationsamtsarchiv gelesen (CELEX 02017R0565-20220802). Gelesen: 2026-08-24. eur-lex.europa.eu — konsolidierte Fassung
- MetaQuotes, MetaTrader 5 Plattformdokumentation, Abschnitt „Depth of Market“. Zitate aus dem Dokument, hier in Übersetzung: „Wird ein Instrument im Börsenmodus gehandelt, bei dem die zugehörigen Handelsvorgänge an ein externes Handelssystem (eine Börse) gesendet werden, zeigt das DOM reale Preise und Auftragsvolumina von Marktteilnehmern.“; „Stellt der Broker keine Volumina bereit, dient das DOM-Fenster als Scalping-Werkzeug, mit dem Market- und Pending-Aufträge per Einzelklick platziert werden können.“; „In diesem Fall zeigt die Markttiefe anhand der Bid- und Ask-Preise mit dem Preisänderungsschritt berechnete Preisstufen.“. Der Fensterinhalt hängt somit vom Instrumentenmodus und den vom Broker übermittelten Daten ab; er ist nicht definitionsgemäß eine Aggregation von Quotes der Liquiditätsanbieter. Gelesen: 2026-08-24. metatrader5.com — Depth of Market
- Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27. Dezember 2022). Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, vom 12. März 2024; Veröffentlichungsreferenz 2024/90177. In der konsolidierten Fassung der Verordnung wird dieses Dokument wie folgt zitiert (hier in Übersetzung): „Berichtigung, ABl. L 90177 vom 12.3.2024, S. 1 ((EU) 2022/2554)“, und der berichtigte Wortlaut ist im Text mit C1 gekennzeichnet. Eintrag 33 der Berichtigung, „Seite 42, Artikel 19 Absatz 3, erster Unterabsatz“ (Übersetzung) – statt: „Tritt ein schwerwiegender IKT-bezogener Vorfall auf und wirkt er sich wesentlich auf die finanziellen Interessen der Kunden aus […]“, muss es heißen: „Tritt ein schwerwiegender IKT-bezogener Vorfall auf und wirkt er sich auf die finanziellen Interessen der Kunden aus […]“. Das Wort „wesentlich“ wurde somit aus der Bedingung entfernt; die Kundeninformationspflicht reicht weiter als im ursprünglichen Wortlaut. Amtlicher Text im Archiv des EU-Publikationsamts gelesen. Gelesen: 2026-08-24. eur-lex.europa.eu — Berichtigung vom 12. März 2024
- MetaQuotes, MetaTrader 5 Plattformdokumentation, Abschnitt „Price Data“ (Bereich für fortgeschrittene Nutzer). Zitate aus dem Dokument, hier in Übersetzung: „Tickvolumen, das die Anzahl der während der Kerzenbildung empfangenen Ticks anzeigt“; „Volumen, also das reale Volumen der während der Kerzenbildung ausgeführten Geschäfte (für OTC-Märkte möglicherweise nicht verfügbar)“; „Die Börse liefert Preise und Volumina der zuletzt ausgeführten Geschäfte (Last und Volume)“; „Im OTC-Handel werden nur fortlaufende Bid- und Ask-Quotes verwendet, ohne Daten über tatsächlich ausgeführte Geschäfte“. Die Dokumentation unterscheidet somit zwei getrennte Messgrößen: Tickvolumen und reales Geschäftsvolumen. Gelesen: 2026-08-24. metatrader5.com — Price Data
- MetaQuotes, MQL4 Reference, vordefinierte Variablen, Eintrag „Volume“. Zitat aus dem Dokument, hier in Übersetzung: „Zeitreihenarray mit den Tickvolumina jeder Kerze des aktuellen Charts“. Die MT4-Dokumentation beschreibt hier nur Tickvolumen. Gelesen: 2026-08-24. docs.mql4.com — Volume
- Companies House (Find and update company information), Registereintrag für ISAM SECURITIES (UK) LIMITED, Nummer 09112124. Status (Übersetzung): „Aktiv“, Rechtsform (Übersetzung): „Private Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, gegründet (Übersetzung) „2. Juli 2014“. Unter „Frühere Firmennamen“ (Übersetzung) führt das Register auf: "IS PRIME LIMITED" für den Zeitraum „02. Juli 2014 - 15. August 2023“. „IS Prime“, wie das Unternehmen in einer früheren Artikelfassung hieß, ist somit ein historischer Name. Der Eintrag bestätigt nur Identität und Registrierungsstatus der Gesellschaft, keine Geschäftsbeziehung zu einem Retailbroker. Gelesen: 2026-08-24. find-and-update.company-information.service.gov.uk — 09112124
- MetaQuotes, MQL5 Reference, die Struktur MqlTradeRequest für Handelsanfragen, Beschreibung des Feldes price. Zitat aus dem Dokument, hier in Übersetzung: „Preis, bei dessen Erreichen der Auftrag ausgeführt werden muss. Market-Aufträge vom Typ TRADE_ACTION_DEAL für Symbole mit dem Ausführungstyp 'Market Execution' (SYMBOL_TRADE_EXECUTION_MARKET) erfordern keine Preisangabe.“. Der angeforderte Preis ist somit nicht in jedem Ausführungsmodell ein Pflichtfeld. Gelesen: 2026-08-24. mql5.com — MqlTradeRequest
- Gesetz vom 23. April 1964 – polnisches Zivilgesetzbuch, Artikel 3851 § 1 und § 3, in diesem Artikel als nationales Beispiel für Regeln über missbräuchliche Vertragsklauseln angeführt. Nur der polnische Text ist verbindlich; auf die polnischen Originalzitate folgen nachstehend inoffizielle Übersetzungen ins Deutsche. § 1: Polnischer Originalwortlaut: "Postanowienia umowy zawieranej z konsumentem nieuzgodnione indywidualnie nie wiążą go, jeżeli kształtują jego prawa i obowiązki w sposób sprzeczny z dobrymi obyczajami, rażąco naruszając jego interesy (niedozwolone postanowienia umowne). Nie dotyczy to postanowień określających główne świadczenia stron, w tym cenę lub wynagrodzenie, jeżeli zostały sformułowane w sposób jednoznaczny" – Nicht individuell ausgehandelte Bestimmungen eines Verbrauchervertrags binden den Verbraucher nicht, wenn sie seine Rechte und Pflichten entgegen den guten Sitten ausgestalten und seine Interessen gröblich verletzen (unzulässige Vertragsbestimmungen). Dies gilt nicht für Bestimmungen zu den Hauptleistungen der Parteien einschließlich Preis oder Vergütung, sofern diese eindeutig formuliert sind. § 3, erster und zweiter Satz: Polnischer Originalwortlaut: "Nieuzgodnione indywidualnie są te postanowienia umowy, na których treść konsument nie miał rzeczywistego wpływu. W szczególności odnosi się to do postanowień umowy przejętych z wzorca umowy zaproponowanego konsumentowi przez kontrahenta" – Nicht individuell ausgehandelt sind Bestimmungen, auf deren Inhalt der Verbraucher keinen tatsächlichen Einfluss hatte, insbesondere solche, die aus einem vom Vertragspartner vorgeschlagenen Vertragsmuster übernommen wurden. Fassung: konsolidierter Text bekannt gemacht durch die Bekanntmachung des Marschalls des Sejm der Republik Polen vom 27. Mai 2026 (Gesetzblatt 2026, Pos. 795), S. 38; amtlicher Text im Gesetzgebungsarchiv des Sejm gelesen. Gelesen: 2026-08-24. sejm.gov.pl — Zivilgesetzbuch, konsolidierter Text (PDF)
- MetaQuotes, Dokumentation für MetaTrader 5 (Abschnitt „Order Execution Modes“) und MetaTrader 4 (Abschnitt „Types of Execution“). Zitate aus den Dokumenten, hier in Übersetzung. Instant Execution: „In diesem Modus wird ein Auftrag zu dem Preis ausgeführt, der dem Broker angeboten wird. Beim Senden eines Ausführungsauftrags ergänzt die Plattform automatisch die aktuellen Preise.“; akzeptiert der Broker diese Preise nicht, „wird ein 'Requote' gesendet – der Broker gibt Preise zurück, zu denen der Auftrag ausgeführt werden kann“. Request Execution: „In diesem Modus wird ein Market-Auftrag zu einem zuvor vom Broker erhaltenen Preis ausgeführt. Vor dem Senden werden beim Broker Preise für einen bestimmten Market-Auftrag angefordert.“, und nach ihrem Eingang „kann die Ausführung zum angegebenen Preis bestätigt oder abgelehnt werden“. Market Execution: „Der Broker entscheidet über den Ausführungspreis des Auftrags ohne zusätzliche Rücksprache mit dem Trader“, und das Senden eines Auftrags in diesem Modus bedeutet „vorherige Zustimmung zur Ausführung zu diesem Preis“. Exchange Execution: Dieser Modus steht in der MetaTrader-5-Dokumentation, die den Abschnitt mit folgendem Satz beginnt (Übersetzung): „In der Handelsplattform stehen vier Auftragsausführungsmodi zur Verfügung“, während die MetaTrader-4-Dokumentation festhält (Übersetzung): „Im Clientterminal stehen drei Auftragsausführungsmodi zur Verfügung“. Die abweichende Zahl folgt aus dem fehlenden Börsenmodus in der MT4-Liste, nicht aus widersprüchlichen Dokumenten. Die Dokumentation hält zudem fest (Übersetzung): „Den Ausführungsmodus für jedes Wertpapier legt das Brokerunternehmen fest“. Instant Execution und Request Execution unterscheiden sich in der Abfolge der Ereignisse: Beim ersten Modus ergänzt die Plattform den Auftrag um die Preise, beim zweiten werden sie vor dem Senden beim Broker angefordert. Eine frühere Artikelfassung beschrieb den Request-Execution-Mechanismus unter dem Namen Instant Execution. Beide Seiten gelesen: 2026-08-24. metatrader5.com — Order Execution Modes; metatrader4.com — Types of Execution
- Delegierte Verordnung (EU) der Kommission 2025/301 vom 23. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Inhalt und Fristen der Erstmeldung sowie der Zwischen- und Abschlussberichte zu schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen und für den Inhalt freiwilliger Meldungen erheblicher Cyberbedrohungen. ABl. Reihe L, 2025/301 vom 20.2.2025. Artikel 7, hier in Übersetzung: „Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft“, also am 12. März 2025. Artikel 5 Absatz 1 bestimmt die Fristen: Buchstabe a verlangt die Erstmeldung so bald wie möglich, spätestens vier Stunden nach Einstufung des IKT-bezogenen Vorfalls als schwerwiegend und spätestens 24 Stunden nach Kenntniserlangung durch das Finanzunternehmen; Buchstabe b verlangt den Zwischenbericht (Zitat in Übersetzung) „spätestens 72 Stunden nach Übermittlung der Erstmeldung, auch wenn sich weder der Status noch die Behandlung des Vorfalls geändert haben“, wobei Finanzunternehmen einen aktualisierten Zwischenbericht unverzüglich und in jedem Fall nach Wiederaufnahme des regulären Betriebs übermitteln; Buchstabe c verlangt den Abschlussbericht spätestens einen Monat nach Übermittlung des Zwischenberichts oder gegebenenfalls dessen letzter Aktualisierung. Ausnahmen von den Fristen – Absatz 3: Kann ein Unternehmen eine Frist nicht einhalten, informiert es die Aufsicht (Zitat in Übersetzung) „unverzüglich“ und erläutert die Verzögerungsgründe; Absatz 4: Fällt eine Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, darf das Dokument (Zitat in Übersetzung) „bis zum Mittag des nächsten Arbeitstags“ eingereicht werden; die Absätze 5 und 6 schließen unter anderem Kreditinstitute, zentrale Gegenparteien, Handelsplatzbetreiber sowie als wesentlich oder wichtig eingestufte Unternehmen von dieser Erleichterung aus. Eine „wesentliche Statusänderung“ ist damit nicht mehr Voraussetzung für den ersten Zwischenbericht. Amtlicher Text auf EUR-Lex gelesen. Gelesen: 2026-08-24. eur-lex.europa.eu — Delegierte Verordnung (EU) 2025/301
- iSAM Securities, "Regulatory Information" Seite. Zitat aus dem Dokument, hier in Übersetzung: „'iSAM Securities' umfasst die folgenden Unternehmen: iSAM Securities (UK) Limited, iSAM Securities (HK) Limited, iSAM Securities (Global) Limited, iSAM Securities Limited, iSAM Securities (USA) Inc., iSAM Securities (EU) Limited“. Die Seite nennt unterschiedliche Aufsichten und Tätigkeitsgrundlagen für diese Unternehmen: unter anderem die britische Aufsicht für (UK) Limited (Registernummer 09112124), die Hongkonger Aufsicht für (HK) Limited und die Aufsicht der Kaimaninseln für (Global) Limited und iSAM Securities Limited. Das zyprische Unternehmen (EU) Limited wird als unreguliert gekennzeichnet. Die Nennung belegt ausschließlich, dass eine Marke nicht der Name einer juristischen Person ist; der Artikel empfiehlt kein Unternehmen und bestätigt keine Geschäftsbeziehung zu einem Retailbroker. Status: Angabe des Unternehmens – der Aufsichtsstatus jedes Unternehmens ist im Register der zuständigen Behörde zu prüfen, nicht auf der Unternehmenswebsite[13]. Gelesen: 2026-08-24. isam-securities.com — Regulatory Information
- MetaQuotes, MetaTrader 5 Plattformdokumentation, "Basic Principles" Abschnitt über Aufträge, Geschäfte und Positionen. Dieselbe Seite wie in Eintrag 30, aber ein anderer Abschnitt: Eintrag 30 betrifft die Ausführungsmodi, dieser das Verhältnis von Auftrag, Geschäft und Position. Zitate aus dem Dokument, hier in Übersetzung: „Ein Auftrag ist die Anweisung an einen Broker, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen“; „Ein Geschäft ist der kommerzielle Austausch (Kauf oder Verkauf) eines Finanzwerts“; „Eine Position ist eine Handelsverpflichtung, also die Anzahl gekaufter oder verkaufter Kontrakte eines Finanzinstruments“; „Beachten Sie, dass die Ausführung eines Auftrags in manchen Fällen mehrere Geschäfte ergeben kann“. Im Abschnitt zu Positionsbuchungssystemen zeigt die Dokumentation beide Varianten: beim Netting „führte die Ausführung beider Geschäfte zu einer gemeinsamen Position von 1 Lot“, beim Hedging hingegen „führte die Ausführung dieser Geschäfte zur Eröffnung zweier getrennter Positionen“. Die Zahl der Positionen hängt somit vom Positionsbuchungssystem des Kontos ab, nicht von der Zahl der Ausführungen. Die Spur der Aufteilung eines Auftrags liegt in den Geschäften. Gelesen: 2026-08-24. metatrader5.com — Basic Principles
- Bank of England, Financial Stability Paper No. 41, Januar 2017, "Gauging market dynamics using trade repository data: the case of the Swiss franc de-pegging"; Autoren: Olga Cielinska, Andreas Joseph, Ujwal Shreyas, John Tanner, Michalis Vasios. Zitat aus der Zusammenfassung, hier in Übersetzung: „Wir finden Hinweise darauf, dass die schnelle Intraday-Preisschwankung mit schwacher zugrunde liegender Marktliquidität zusammenhing, insbesondere mit der begrenzten Liquiditätsbereitstellung durch Händlerbanken in der ersten Stunde nach dem Ereignis.“. Später im Text (Übersetzung): „Die beobachtete begrenzte Liquiditätsbereitstellung überrascht, da viele Marktteilnehmer in diesem Zeitraum Schweizer Franken kaufen wollten“ und „die wichtigsten Liquiditätsanbieter wollten keine potenziell verlustbringenden Positionen aufbauen, indem sie die Währung an Interessenten verkauften“. Untersuchungsbereich: der Markt für außerbörsliche Devisenderivate, wie ihn Transaktionsregisterdaten abbilden – nicht der Kassamarkt; die Ergebnisse dürfen nicht darüber hinaus verallgemeinert werden. Status: Studie der Autoren – „Die in diesem Papier geäußerten Ansichten sind die der Autoren und entsprechen nicht notwendigerweise denen der Bank of England“ (Übersetzung). Vollständiger Text gelesen: 2026-08-24. bankofengland.co.uk — Financial Stability Paper No. 41
- Bank of England, Staff Working Paper No. 711, Februar 2018, "Judgement Day: algorithmic trading around the Swiss franc cap removal"; Autoren: Francis Breedon, Louisa Chen, Angelo Ranaldo, Nicholas Vause. Zitat aus dem Abstract, hier in Übersetzung: „Wir stellen fest, dass algorithmische Händler Liquidität abzogen und nicht informationsbedingte Volatilität in Schweizer-Franken-Währungspaaren erzeugten, während menschliche Händler das Gegenteil taten“. Die Studie fand keine Hinweise auf eine Übertragung dieser Effekte auf andere Währungspaare (Zitat in Übersetzung): „Wir finden keine Hinweise darauf, dass algorithmischer Handel diese nachteiligen Auswirkungen auf die Marktqualität auf andere Währungspaare übertrug“. Untersuchungsbereich: Devisenkassamarkt, anhand von Daten einer Interbanken-Handelsplattform, die deren Betreiber den Autoren bereitstellte. Dieser hat, wie das Dokument festhält (Übersetzung), „zu keiner Analyse in diesem Papier beigetragen und billigt oder unterstützt keine seiner Schlussfolgerungen“. Status: Studie der Autoren – „Die in diesem Papier geäußerten Ansichten sind die der Autoren und entsprechen nicht notwendigerweise denen der Bank of England oder ihrer Ausschüsse“ (Übersetzung). Vollständiger Text gelesen: 2026-08-24. bankofengland.co.uk — Staff Working Paper No. 711
- Advanced Markets, Fußzeile der Startseite. Zitate aus dem Dokument, hier in Übersetzung: „Diese Website gehört Advanced Markets LLC und wird von Advanced Markets (UK) Ltd betrieben“ und – zum Namen selbst –, dass Advanced Markets „eine Marke ist, die von Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe Advanced Markets genutzt wird“. Allein für die Website nennt die Fußzeile somit zwei verschiedene Unternehmen: Eigentümer und Betreiber. Advanced Markets (UK) Ltd erscheint dort als britische Gesellschaft Nr. 10671764. Die Nennung belegt ausschließlich, dass eine Marke nicht der Name einer juristischen Person ist. Status: Angabe des Unternehmens – der Aufsichtsstatus jedes Unternehmens ist im Register der zuständigen Behörde zu prüfen, nicht auf der Unternehmenswebsite[13]. Der Artikel empfiehlt kein Unternehmen und bestätigt keine Geschäftsbeziehung zu einem Retailbroker. Gelesen: 2026-08-24. advancedmarkets.com
- Finalto, Startseite samt Gesellschaftsauswahl und rechtlichem Hinweis in der Fußzeile. Die Seite spricht Besucher so an (Zitat in Übersetzung): „Wenn Ihre Geschäftsbeziehung zu einer anderen Finalto-Gesellschaft besteht, wählen Sie bitte aus“ – gefolgt von einer Liste mehrerer Gruppengesellschaften mit jeweils unterschiedlicher Aufsicht. Der Urheberrechtshinweis nennt eine Gruppengesellschaft: "© Finalto Group Limited 2026". Die Nennung belegt ausschließlich, dass eine Handelsmarke mehrere unterschiedlich beaufsichtigte Gesellschaften umfassen kann und die Auswahl der richtigen dem Kunden obliegt. Zusammensetzung und Status der Liste verändern sich und sind im Register der zuständigen Behörde zu prüfen[13]. Status: Angabe des Unternehmens. Der Artikel empfiehlt kein Unternehmen und bestätigt keine Geschäftsbeziehung zu einem Retailbroker. Gelesen: 2026-08-24. finalto.com